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HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 184

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 272/22, Beschluss v. 04.08.2022, HRRS 2023 Nr. 184


BGH 5 StR 272/22 - Beschluss vom 4. August 2022 (LG Dresden)

Unzulässigkeit der Revision.

§ 349 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 21. März 2022 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision der Beschuldigten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Generalbundesanwalt hat insoweit in seiner Antragsschrift ausgeführt:

1. Die Revision ist unzulässig, weil Rechtsanwalt L. nicht von der Beschuldigten mit der Verteidigung beauftragt worden ist, sondern von deren - nicht beschwerter - Tochter, die als Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Vermögenssorge, Gesundheitssorge, Haus- und Grundstücksangelegenheiten, Vertretung gegenüber Ämtern, Behörden, Versicherungen, Renten- und Sozialleistungsträgern, Vertretung in pflegerechtlichen Angelegenheiten, Vertretung in Heimangelegenheiten, Geltendmachung von Ansprüchen auf Leistungen aller Art“ (so Amtsgericht Dresden, Beschluss vom 18. Oktober 2021 - 406 XVII 2146/17) nicht gesetzlich zur Vertretung der Beschuldigten bei der Beauftragung eines Verteidigers berufen gewesen ist; für eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht ist nichts ersichtlich.

2. Als Revision der Beschuldigten wäre die Revision ebenfalls unzulässig, weil es an einer Beschwer der Beschuldigten durch die Ablehnung der Unterbringung fehlt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 6. Februar 2019 - 5 StR 538/18 Rn. 3); die Vorschrift des § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO ändert daran nichts. Ein Ausnahmefall, in dem sich eine Beschwer aus den Urteilsgründen statt allein aus dem Urteilstenor ergeben kann (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 2015 - 2 BvR 2292/13, NJW 2016, 229; EuGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - 48144/09, NJW 2016, 3225), liegt nicht vor.

Dem schließt sich der Senat an. Der Aufgabenkreis des Betreuers hinsichtlich der Vertretung gegenüber Behörden, Sozialleistungsträgern und Gerichten umfasst nicht die Befugnis der Einlegung von Rechtsmitteln im Strafverfahren; die Wahrnehmung der Interessen des Angeklagten - oder wie hier der Beschuldigten - liegt insoweit allein in den Händen des Verteidigers (BGH, Beschluss vom 7. Mai 1996 - 5 StR 169/96; Bienwald/Sonnenfeld/Harm, Betreuungsrecht, 6. Aufl., § 1896, Stichwort: Strafverfahren).

HRRS-Nummer: HRRS 2023 Nr. 184

Bearbeiter: Christian Becker