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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1166

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 235/22, Beschluss v. 27.09.2022, HRRS 2022 Nr. 1166


BGH 5 StR 235/22 - Beschluss vom 27. September 2022 (LG Dresden)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 10. Februar 2022 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der erhobenen Verfahrensrüge der Verletzung von § 171b Abs. 3 Satz 2 GVG bemerkt der Senat ergänzend:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet, weil auszuschließen ist, dass die Entscheidung auf einer ungesetzlichen Erweiterung der Öffentlichkeit beruht. Es ist weder aus dem Revisionsvortrag noch sonst ersichtlich, zu welchen weitergehenden Erkenntnissen die Hauptverhandlung geführt hätte, wenn die Öffentlichkeit auch während der Schlussvorträge einschließlich des letzten Wortes des Angeklagten ausgeschlossen worden wäre.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 1166

Bearbeiter: Christian Becker