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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 914

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 23/22, Beschluss v. 02.08.2022, HRRS 2022 Nr. 914


BGH 5 StR 23/22 - Beschluss vom 2. August 2022 (LG Berlin)

Eigene Entscheidung des Revisionsgerichts in der Sache.

§ 354 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten G. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis entfällt.

Die Revisionen der Angeklagten M. und N. gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 11. August 2021 werden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass sie jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sind.

Die Beschwerdeführer haben die jeweiligen Kosten ihrer Rechtsmittel und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Vergewaltigung verurteilt. Den Angeklagten G. hat es unter Einbeziehung früherer Urteile zu einer Jugendstrafe zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die in einem der einbezogenen Erkenntnisse getroffenen Anordnungen der Entziehung der Fahrerlaubnis und der Bestimmung einer Sperre für deren Wiedererteilung von 1 sechs Monaten hat es aufrechterhalten. Gegen die Angeklagten M. und N. hat es jeweils eine Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verhängt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten führen zu den aus der Beschlussfomel ersichtlichen Änderungen der Rechtsfolgenaussprüche. Im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Hinsichtlich des Angeklagten G. hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:

Allerdings hat es eines Ausspruchs über die Aufrechterhaltung der Entziehung der Fahrerlaubnis nicht bedurft, denn diese Maßnahme ist unmittelbar mit der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Bielefeld vom 16. Februar 2021 wirksam geworden und damit „erledigt“ (vgl. Senat, Beschluss vom 18. Juli 2019 - 5 StR 151/19).

Hinsichtlich der Angeklagten M. und N. hat er ausgeführt:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt, nach den Urteilsgründen jedoch jeweils eine Jugendstrafe von zwei Jahren und vier Monaten für geboten erachtet. Ein offenkundiges Schreibversehen liegt insoweit nicht vor. Da auszuschließen ist, dass das Landgericht niedrigere Jugendstrafen als die in den Urteilsgründen genannten verhängen wollte, wird der Senat jeweils auf diese Jugendstrafe erkennen können (vgl. Senat, Beschluss vom 25. Februar 2009 - 5 StR 46/09, BGHR StPO § 260 Abs. 1 Urteilstenor 5).

Dem schließt sich der Senat an und ändert die Rechtsfolgenentscheidungen in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ab.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 914

Bearbeiter: Christian Becker