HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 298
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 25/21, Beschluss v. 01.02.2022, HRRS 2022 Nr. 298
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn. 2). Die angefochtene Entscheidung enthält zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung, weil es gegen den angefochtenen Beschluss kein Rechtsmittel gibt.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 298
Bearbeiter: Christian Becker