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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 298

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 25/21, Beschluss v. 01.02.2022, HRRS 2022 Nr. 298


BGH 5 ARs 25/21 5 AR (VS) 12/21 - Beschluss vom 1. Februar 2022

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen unanfechtbaren Beschluss.

§ 29 EGGVG

Entscheidungstenor

Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 28. Oktober 2021 ist unzulässig, weil sie in dem angefochtenen Beschluss nicht zugelassen wurde (§ 29 Abs. 1 EGGVG). Die Nichtzulassung ist grundsätzlich unanfechtbar, ein etwaiger Ausnahmetatbestand liegt nicht vor (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, § 29 EGGVG Rn. 2). Die angefochtene Entscheidung enthält zu Recht keine Rechtsmittelbelehrung, weil es gegen den angefochtenen Beschluss kein Rechtsmittel gibt.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 298

Bearbeiter: Christian Becker