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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 940

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 509/21, Beschluss v. 22.06.2022, HRRS 2022 Nr. 940


BGH 5 StR 509/21 - Beschluss vom 22. Juni 2022 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unzulässig.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 14. Dezember 2020 wird mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass die erweiterte Einziehung des sichergestellten Bargelds im Wert von 46.445 Euro angeordnet ist. Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Staatskasse hat die Kosten der zurückgenommenen Revision der Staatsanwaltschaft gegen das vorgenannte Urteil und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 940

Bearbeiter: Christian Becker