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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 567

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 503/21, Beschluss v. 16.03.2022, HRRS 2022 Nr. 567


BGH 5 StR 503/21 - Beschluss vom 16. März 2022 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 14. Oktober 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte hinsichtlich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 909,57 Euro gesamtschuldnerisch haftet (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 567

Bearbeiter: Christian Becker