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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 241

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 494/21, Beschluss v. 04.01.2022, HRRS 2022 Nr. 241


BGH 5 StR 494/21 - Beschluss vom 4. Januar 2022 (LG Kiel)

Verspätete Absetzung der Urteilsgründe.

§ 275 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 12. August 2021 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sieben Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 30.030 Euro angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit einer zulässigen Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO Erfolg.

Der Generalbundesanwalt hat hierzu ausgeführt:

Das am 12. August 2021 nach 10-tägiger Hauptverhandlung verkündete Urteil des Landgerichts hätte gemäß § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO spätestens nach sieben Wochen, folglich bis zum 30. September 2021, zu den Akten gelangt sein müssen. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf der Urteilsurkunde ist dies jedoch erst am 6. Oktober 2021 geschehen. Ein nicht voraussehbarer unabwendbarer Umstand, der gemäß § 275 Abs. 1 Satz 4 StPO zur Überschreitung dieser Frist hätte berechtigen können, ist nicht ersichtlich. Die in der Verfügung des Vorsitzenden vom 4. Oktober 2021 offengelegte falsche Berechnung der Urteilsabsetzungsfrist vermag einen solchen Umstand nicht zu begründen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juli 2011 - 2 StR 88/11).

Dem schließt sich der Senat an. Für die neue Hauptverhandlung weist er nicht nur vorsorglich auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner Antragsschrift, sondern auch darauf hin, dass die bislang getroffenen Feststellungen eine täterschaftliche Einfuhr von Betäubungsmitteln durch den Angeklagten nicht belegen (vgl. dazu näher BGH, Beschluss vom 23. November 2020 - 3 StR 380/20 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 241

Bearbeiter: Christian Becker