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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 295

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 475/21, Beschluss v. 20.01.2022, HRRS 2022 Nr. 295


BGH 5 StR 475/21 - Beschluss vom 20. Januar 2022

Prozesskostenhilfe für den Adhäsionskläger in der Revisionsinstanz.

§ 404 StPO; § 119 ZPO

Entscheidungstenor

Dem Adhäsionskläger S. wird im Adhäsionsverfahren für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet.

Gründe

Das Landgericht hat dem Adhäsionskläger auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 404 Abs. 5 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Adhäsionsverfahren.

Die dem Adhäsionskläger durch das Landgericht bewilligte Prozesskostenhilfe wirkt nur für die jeweilige Instanz (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Adhäsionsverfahren in der Revisionsinstanz ist der Senat berufen (§ 404 Abs. 5 Satz 3 StPO).

Der Adhäsionskläger ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung zu tragen, wobei die Erfolgsaussichten seines Adhäsionsantrags nicht mehr zu prüfen sind (§ 404 Abs. 5 Satz 1 StPO iVm § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Da der Angeklagte und Adhäsionsbeklagte in der Revisionsinstanz von einem Verteidiger vertreten wird, ist dem Adhäsionskläger auf seinen Antrag Rechtsanwalt B., dessen Beistand er sich auch als Nebenkläger bedient, beizuordnen (§ 404 Abs. 5 Satz 2 iVm § 121 Abs. 2 ZPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 295

Bearbeiter: Christian Becker