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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 296

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 475/21, Beschluss v. 19.01.2022, HRRS 2022 Nr. 296


BGH 5 StR 475/21 - Beschluss vom 19. Januar 2022

Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger.

§ 397a StPO

Entscheidungstenor

Dem Nebenkläger S. wird für die Revisionsinstanz Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt B. aus Berlin beigeordnet.

Gründe

Das Landgericht hat den Antragsteller als Nebenkläger zugelassen und ihm auf seinen Antrag ratenfrei Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 StPO unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. bewilligt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2021 beantragt er auch für die Revisionsinstanz die Bewilligung von Prozesskostenhilfe als Nebenkläger unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. .

Der Nebenkläger hat nachgewiesen, nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen weiterhin nicht in der Lage zu sein, die Kosten für die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts zu tragen (§ 397a Abs. 2 Satz 1 StPO iVm § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 ZPO). Da er seine Interessen nicht selbst ausreichend wahrnehmen kann, war ihm unter Beiordnung von Rechtsanwalt B. ratenfrei Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 296

Bearbeiter: Christian Becker