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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 564

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 434/21, Beschluss v. 29.03.2022, HRRS 2022 Nr. 564


BGH 5 StR 434/21 - Beschluss vom 29. März 2022 (LG Bremen)

Rechtsfehlerhafter Gesamtstrafenausspruch (Zäsurwirkung; einbezogene Strafen),

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 24. Juni 2021 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO - auch über die Kosten des Rechtsmittels - zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei anderweitigen rechtskräftigen Verurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, von der vier Monate wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Eine Gesamtfreiheitsstrafe und eine Maßregel aus einem Urteil des Landgerichts Hagen hat es gesondert bestehen lassen. Zudem hat es eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt lediglich den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Gesamtstrafenausspruch hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführt:

Das Landgericht hat zutreffend angenommen, das Urteil des Amtsgerichts Bremen vom 2. Mai 2016 entfalte eine Zäsurwirkung. Es hat deshalb die darin wegen der Tat vom 20. Dezember 2014 verhängte Einzelstrafe und - nach Auflösung der Gesamtstrafe - die im Berufungsurteil des Landgerichts Oldenburg vom 6. Februar 2018 wegen der Tat vom 13. Februar 2016 verhängte Einzelstrafe mit der für die verfahrensgegenständliche Tat vom 2. April 2016 rechtsfehlerfrei bemessenen Einzelstrafe zu einer neuen Gesamtstrafe zusammengeführt. Die im Berufungsurteil ebenfalls einbezogenen Einzelstrafen wegen zweier Taten vom 19. Juli 2016 aus dem Urteil des Landgerichts Hagen vom 17. Februar 2017 hat es dabei - wegen der Zäsurwirkung folgerichtig - unberücksichtigt gelassen. Allerdings hat es übersehen, dass die Auflösung der Gesamtstrafe im Urteil des Landgerichts Hagen durch das Landgericht Oldenburg zur Folge hatte, dass diese Gesamtstrafe ihre Wirkung endgültig einbüßte. Das Landgericht durfte sie daher nicht dadurch wieder aufleben lassen, dass es ihren Fortbestand anordnete. Vielmehr wäre es gehalten gewesen, selbst eine neue (weitere) Gesamtstrafe zu bilden, die es freilich auch in derselben Höhe hätte bemessen können (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Januar 2000 - 5 StR 651/99, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Strafen, einbezogene 7 - Korrektur trotz Rechtskraft).

Dem tritt der Senat bei. Da das Landgericht weder die Höhe der beiden nach Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Oldenburg verbleibenden Einzelstrafen noch Erwägungen zur Bemessung der neu zu bildenden Gesamtstrafe mitgeteilt hat, sieht sich der Senat an einer eigenen Entscheidung gehindert. Er macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch, die Entscheidung dem Nachverfahren nach §§ 460, 462 StPO zuzuweisen. Diesem Beschlussverfahren bleibt auch die abschließende Kostenentscheidung vorbehalten.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 564

Bearbeiter: Christian Becker