hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 238

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 378/21, Beschluss v. 04.01.2022, HRRS 2022 Nr. 238


BGH 5 StR 378/21 - Beschluss vom 4. Januar 2022 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte der besonders schweren Vergewaltigung, der Vergewaltigung in drei Fällen, des sexuellen Übergriffs sowie der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 238

Bearbeiter: Christian Becker