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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 290

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 373/21, Beschluss v. 01.02.2022, HRRS 2022 Nr. 290


BGH 5 StR 373/21 - Beschluss vom 1. Februar 2022 (LG Lübeck)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Rüge der Verletzung des § 105 StPO entspricht schon deshalb nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil der Beschwerdeführer die polizeilichen Berichte über die Festnahme- und Durchsuchungsmaßnahmen (Bl. 4 ff. Bd. I d. A.) nicht mitgeteilt hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 290

Bearbeiter: Christian Becker