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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 563

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 369/21, Urteil v. 16.03.2022, HRRS 2022 Nr. 563


BGH 5 StR 369/21 - Urteil vom 16. März 2022 (LG Chemnitz)

Grenzen revisionsrechtlicher Überprüfung der tatrichterlichen Gesamtstrafenbildung.

§ 54 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 20. Mai 2021 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen hat die Staatskasse zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier Fälle der schweren räuberischen Erpressung und gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu Einzelfreiheitsstrafen von drei Jahren und sechs Monaten sowie zweimal zwei Jahren verurteilt. Unter Einbeziehung einer Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 15 Euro sowie Einzelfreiheitsstrafen von einem Jahr, acht, zweimal sechs, zweimal vier, dreimal zwei Monaten und zweimal einem Monat aus früheren Erkenntnissen hat es gegen ihn eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verhängt. Die mit der Sachrüge geführte Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich ausschließlich gegen den Gesamtstrafenausspruch. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Rechtsfehler vorliegen. Eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle durch das Revisionsgericht ist daher ausgeschlossen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20 mwN). Dies gilt in gleicher Weise für die Bildung der Gesamtstrafe (vgl. BGH, Urteil vom 1. März 1990 - 4 StR 61/90, BGHR StGB § 54 Abs. 1 Bemessung 5).

Daran gemessen zeigt die Revision weder Rechtsfehler zugunsten des Angeklagten noch zu seinem Nachteil (§ 301 StPO) auf. Angesichts des engen zeitlichen, örtlichen und motivatorischen Zusammenhangs der an zwei aufeinanderfolgenden Tagen in derselben Ortschaft begangenen abgeurteilten Taten bedurfte der straffe Zusammenzug der Einzelstrafen bei der Gesamtstrafenbildung (§ 54 Abs. 1 StGB) auch unter Berücksichtigung der einbezogenen früheren Strafen (§ 55 Abs. 1 StGB), denen Taten zugrunde lagen, die ihrerseits überwiegend in einem derartigen Zusammenhang standen, keiner eingehenderen Begründung (vgl. für den umgekehrten Fall BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2021 - 4 StR 330/21).

3 Bei Erfolglosigkeit der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revision der Staatsanwaltschaft hat der Nebenkläger die ihm im Revisionsverfahren erwachsenen Auslagen selbst zu tragen (vgl. BGH, Urteil vom 24. November 2011 - 4 StR 331/11 mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 563

Bearbeiter: Christian Becker