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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 47

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 236/21, Urteil v. 08.12.2021, HRRS 2022 Nr. 47


BGH 5 StR 236/21 - Urteil vom 8. Dezember 2021 (LG Kiel)

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug durch Abschluss von Lebensversicherungsverträgen bei geplanter Vortäuschung des Todesfalles (Gefährdungsschaden; Eingehungsbetrug; Erfüllungsbetrug; wirtschaftliche Betrachtung; Bezifferung; Versuch; unmittelbares Ansetzen; Bandenabrede bei Begrenzung auf kurzen Zeitraum).

§ 263 StGB

Leitsätze des Bearbeiters

1. Wird eine Lebensversicherung in der Absicht abgeschlossen, durch das Vortäuschen des Todes der versicherten Person die Versicherungsleistung zu erlangen, kann darin ein Eingehungsbetrug (§ 263 StGB) liegen. Ob es bereits durch den Vertragsabschluss zu einem bezifferbaren (Gefährdungs-)Schaden kommt, unterliegt tatgerichtlicher Bewertung und Entscheidung. Maßgeblich ist dabei eine konkrete wirtschaftliche Betrachtung. Zu bewerten sind einerseits der wirtschaftliche Wert des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungsprämien, andererseits der wirtschaftliche Wert der Risikoabsicherung. Entscheidende Faktoren sind dabei die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Versicherungsnehmers, die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Ausführung des Tatplans, der gleichzeitige Abschluss mehrerer Versicherungen sowie Sicherungsmechanismen seitens der Versicherung auf dem Weg zur erstrebten Auszahlung der Versicherungssumme.

2. Gegen ein Überschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses bedarf. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist insofern das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Beim Betrug zum Nachteil einer Lebensversicherung durch Vortäuschen des Versicherungsfalls ist ein unmittelbares Ansetzen regelmäßig zu verneinen, sofern für die Auszahlung der Versicherungssumme noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich sind, wie etwa das Besorgen erforderlicher Dokumente für den Todesnachweis.

3. Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen. Die Begrenzung auf einen kurzen Zeitraum, eine einheitliche Handlungsweise und auf bestimmte Geschädigte stellt die Annahme einer Bandenabrede nicht ohne Weiteres in Frage. Anders verhält es sich im Falle einer Beschränkung auf wenige, von vornherein - d.h. im Zeitpunkt der Bandenabrede - individuell bestimmte Taten.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kiel vom 10. Februar 2021 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten freigesprochen worden sind.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen versuchten Betruges zu Freiheitsstrafen von einem Jahr und neun Monaten (Angeklagter H.) sowie einem Jahr (Angeklagte Ho.) verurteilt und die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt. Von 13 weiteren Vorwürfen des versuchten Betruges hat es die Angeklagten aus Rechtsgründen freigesprochen. Gegen die Freisprüche richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft mit der näher ausgeführten Sachrüge. Die Rechtsmittel haben Erfolg.

I.

1. In den Freispruchsfällen liegt den Angeklagten nach der unverändert zugelassenen Anklage der Staatsanwaltschaft Kiel vom 10. August 2020 zur Last, in 13 Fällen gemeinschaftlich versucht zu haben, Versicherungen über den angeblichen Tod des Angeklagten H. zu täuschen, um sie auf diese Weise zur unberechtigten Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme zu bewegen.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts plante der hoch verschuldete Angeklagte H. seit Anfang 2018, mehreren Versicherungsgesellschaften seinen Tod vorzuspiegeln. Er wollte damit die Auszahlung der jeweiligen Versicherungssumme an seine Ehefrau (die Angeklagte Ho.) sowie seine Mutter (die gesondert Verfolgte T. H.) erreichen. Anschließend wollte er mit seiner Frau in die USA auswandern und seine Mutter finanziell an den Erlösen beteiligen. Beide Frauen waren in diese Pläne eingeweiht.

Die drei schlossen im Spätsommer 2018 gleichzeitig zwölf Lebensversicherungen und zwei Unfallversicherungen ab, die jeweils das Todesrisiko für den Angeklagten H. abdeckten. Begünstigte waren letztlich die Angeklagte Ho. und T. H. Die Versicherungsleistungen im Todesfall sollten zwischen 200.000 und 400.000 Euro betragen, insgesamt 4.161.500 Euro. Ganz überwiegend enthielten die Versicherungsbedingungen einen Passus, wonach die Auszahlung der Versicherungssumme von der Vorlage einer Sterbeurkunde abhängig gemacht wird. Zudem oblag dem Versicherungsnehmer, die jeweilige Versicherung unverzüglich vom Eintritt des Versicherungsfalls zu benachrichtigen.

Am 7. Oktober 2019 täuschte der mit einem dafür extra erworbenen Sportmotorboot zunächst Richtung dänischer Seegrenze fahrende Angeklagte ein Bootsunglück vor. Er versenkte sein Boot und erreichte mittels eines anschließend zerschnittenen und verborgenen Schlauchboots Land. Dann tauchte er bei einer gutgläubigen Bekannten seiner Frau und schließlich bei seiner eingeweihten Mutter unter und versteckte sich dort.

Am 10. Oktober 2019 gab die Angeklagte Ho. entsprechend dem gemeinsamen Plan bei der Polizei eine Vermisstenanzeige auf, wobei sie angab, zuletzt am 7. Oktober 2019 Kontakt zu ihrem Mann gehabt zu haben; einen Tag später wurde das versenkte Boot gefunden. Die Polizei suchte den entsprechenden Strandabschnitt mehrfach erfolglos nach der Leiche ab. Das Schlauchboot blieb unentdeckt. Unter Mitwirkung von Mutter und Ehefrau barg der Angeklagte H. es wenige Tage später aus Angst vor Entdeckung.

Die gesondert Verfolgte T. H. und die Angeklagte Ho. meldeten den Versicherungen zunächst den Bootsunfall, wobei sie gemeinsam mit dem Angeklagten H. davon ausgingen, dass dies zur Auszahlung der Versicherungssumme überwiegend noch nicht ausreichen würde, sondern bei den meisten Versicherungen die Vorlage einer amtlichen Todesbescheinigung erforderlich sei. In Absprache mit ihrem Mann versuchte die Angeklagte Ho. in der Folgezeit erfolglos, eine amtliche Bescheinigung über den Tod ihres Ehemannes vom Standesamt zu bekommen; schließlich beantragte sie am 26. April 2020 beim Amtsgericht Kiel, ihn für tot zu erklären. Lediglich bezüglich der Unfallversicherung bei der V. B. V. AG meinten die Angeklagten, dass dort keine amtliche Todesbescheinigung eingereicht werden müsse (Verurteilungsfall).

Während sich die Korrespondenz mit den Versicherungen unter maßgeblicher Einbindung des Angeklagten hinzog, weil diese auf einer Sterbeurkunde oder einer amtsgerichtlichen Todeserklärung bestanden (die nach § 5 Abs. 1 VerschG bei Schiffsuntergang nach frühestens sechs Monaten ausgestellt wird), versteckte sich der Angeklagte H. weiter bei seiner Mutter. Bei einer Hausdurchsuchung am 7. Mai 2020 wurde er dort gefunden; er hatte sich auf dem Dachboden versteckt. Keine der Versicherungen zahlte die Versicherungssumme aus.

II.

Die wirksam auf die Freispruchsfälle beschränkten Revisionen der Staatsanwaltschaft haben Erfolg. Der Generalbundesanwalt weist zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seiner Kognitionspflicht aus § 264 StPO nicht nachgekommen ist.

1. Die Kognitionspflicht gebietet, dass der durch die zugelassene Anklage abgegrenzte Prozessstoff durch vollständige Aburteilung des einheitlichen Lebensvorgangs erschöpft wird. Der Unrechtsgehalt der Tat muss ohne Rücksicht auf die dem Eröffnungsbeschluss zugrunde gelegte Bewertung ausgeschöpft werden, soweit keine rechtlichen Gründe entgegenstehen. Fehlt es daran, so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar. Bezugspunkt dieser Prüfung ist die Tat im Sinne von § 264 StPO, also ein einheitlicher geschichtlicher Vorgang, der sich von anderen ähnlichen oder gleichartigen unterscheidet und innerhalb dessen der Angeklagte einen Straftatbestand verwirklicht haben soll. Die Tat als Prozessgegenstand ist dabei nicht nur der in der Anklage umschriebene und dem Angeklagten darin zur Last gelegte Geschehensablauf; vielmehr gehört dazu das gesamte Verhalten des Angeklagten, soweit es mit dem durch die Anklage bezeichneten geschichtlichen Vorgang nach der Auffassung des Lebens ein einheitliches Vorkommnis bildet. Die prozessuale Tat wird in der Regel durch Tatort, Tatzeit und das Tatbild umgrenzt und insbesondere durch das Täterverhalten sowie die ihm innewohnende Angriffsrichtung und durch das Tatopfer bestimmt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 30. September 2020 - 5 StR 99/20, NStZ-RR 2020, 377 mwN).

Im vorliegenden Fall gehören demnach zu den von der unverändert zur Hauptverhandlung zugelassenen Anklage erfassten Taten: die auf eine gemeinschaftliche Täuschung der Lebensversicherungen zielenden Absprachen der Angeklagten mit der gesondert Verfolgten T. H., die jeweiligen Abschlüsse der Versicherungsverträge, die Inszenierung des Bootsunfalls, die anschließende Meldung des angeblichen Unfalls bei der Polizei mit dem Ziel, eine amtliche Bescheinigung über den Tod des Angeklagten H. zu erhalten, das Verbergen des Angeklagten H. und die täuschenden Angaben gegenüber den jeweiligen Versicherungen.

2. Den sich daraus ergebenden Anforderungen an die Kognitionspflicht wird das angegriffene Urteil in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

a) Das Landgericht hat - worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist - nicht geprüft, ob sich das Vorgehen der beiden Angeklagten als strafbare Verabredung zu einem Verbrechen des banden- und gewerbsmäßigen (Erfüllungs-)Betruges nach § 30 Abs. 2 StGB iVm § 263 Abs. 5 StGB darstellt. Hierzu bestand aber Anlass, da die beiden Angeklagten mit der gesondert verfolgten T. H. geplant und verabredet hatten, in arbeitsteiligem Zusammenwirken mehrere Versicherungsgesellschaften irrtumsbedingt zur Auszahlung der Versicherungssumme zu bewegen, um sich durch die zu Unrecht erhaltenen Beträge eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle von einiger Dauer und Erheblichkeit zu verschaffen. Dies legt nahe, dass die Voraussetzungen einer entsprechenden Verbrechensverabredung vorliegen:

Eine Bande setzt den Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Straftaten des im Gesetz genannten Deliktstyps zu begehen (BGH, Beschluss vom 22. März 2001 - GSSt 1/00, BGHSt 46, 321, 325). Gewerbsmäßig handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine nicht nur vorübergehende, nicht ganz unerhebliche Einnahmequelle verschaffen will (vgl. BGH, Urteil vom 29. April 2021 - 5 StR 476/20 mwN). Die Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 Variante 3 StGB erfordert die Willenseinigung von jedenfalls zwei tatsächlich zur Tatbegehung entschlossenen Personen, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken (BGH, Beschluss vom 23. März 2017 - 3 StR 260/16, BGHSt 62, 96 mwN).

Indem die beiden Angeklagten mit T. H. von Anfang an die arbeitsteilig organisierte betrügerische Einwirkung auf mehrere Versicherungsgesellschaften geplant hatten, können diese Voraussetzungen erfüllt sein. Jeder Beteiligte sollte von den mehrfach erstrebten Auszahlungen der Versicherungsgesellschaften profitieren. Dass sämtlichen Versicherungsgesellschaften lediglich ein identischer Versicherungsfall vorgespiegelt werden sollte, ist hierfür unbeachtlich. Die Begrenzung auf einen kurzen Zeitraum, eine einheitliche Handlungsweise und auf bestimmte Geschädigte stellt die Annahme einer Bandenabrede nicht in Frage (vgl. BGH, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 3 StR 431/92, BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 3 Bande 1; vom 11. September 1996 - 3 StR 252/96, NStZ 1997, 90, 91; Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, 14 15 NStZ 2015, 647, 648 mwN). Ebenso wenig ist bei einer solchen Vorgehensweise ein gewerbsmäßiges Handeln ausgeschlossen (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, aaO).

Eine gegen eine Bandentat sprechende Beschränkung auf wenige, von vornherein - d.h. im Zeitpunkt der Bandenabrede - individuell bestimmte Taten (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juni 2015 - 4 StR 193/15, aaO) ist den bisherigen Feststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen (vgl. vielmehr den Brief des Angeklagten H. an seine Mutter vom 11. Juli 2018; vgl. zur Erforderlichkeit der „offenen Abrede“ auch BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 683/18, NStZ-RR 2019, 310 mwN). Die Strafkammer hat diesen Gesichtspunkt nicht im Blick gehabt und deshalb auch keine Feststellungen zum genauen Zeitpunkt einer möglichen Bandenabrede unter Einbindung der Angeklagten Ho. getroffen.

b) Die bisherigen Feststellungen des Landgerichts bieten angesichts der hohen Verschuldung des Angeklagten H. auch Anlass für die vom Generalbundesanwalt erwogene Prüfung von § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB. Das - von der Anklage erfasste - Versenken des für 6.500 Euro erworbenen Bootes stellt das Zerstören eines Vermögensbestandteils dar. Naheliegend war der Angeklagte H. zu diesem Zeitpunkt auch überschuldet (Ende 2018 wurde sein Konto in ein Pfändungsschutzkonto umgewandelt und er gab eine Vermögensauskunft ab, im Mai 2019 wurde sein Girokonto wegen wiederholter Rückgabe von Lastschriften mangels Deckung gekündigt). Ob die Voraussetzungen der objektiven Strafbarkeitsbedingung nach § 283 Abs. 6 StGB vorliegen, hat das Landgericht bislang nicht näher festgestellt. Dies wird - sofern insoweit nicht gemäß §§ 154, 154a StPO verfahren wird - gegebenenfalls ebenso nachzuholen sein wie die Prüfung einer etwaigen Beteiligung der Angeklagten Ho. an dieser Tat. Der vom Vertreter des Generalbundesanwalts in der Hauptverhandlung erwogenen Anwendung von § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB vermag der Senat hingegen nicht näherzutreten.

c) Hinzu kommt Folgendes: In rechtlicher Hinsicht hat das Landgericht in den Freispruchsfällen lediglich auf die beabsichtigte Auszahlung der Versicherungssumme abgestellt (Erfüllungsbetrug) und nicht erwogen, ob schon der dem gemeinsamen Plan entsprechende jeweilige Vertragsabschluss nach § 263 StGB als Eingehungsbetrug strafbar sein kann.

aa) Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass in Fällen wie dem vorliegenden ein Eingehungsbetrug in Betracht kommt, wenn über die Zahlungswilligkeit und die Absicht, den Versicherungsfall alsbald vorzuspiegeln, getäuscht wird (vgl. BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 143 ff. mwN). Diese Entscheidung ist vom Bundesverfassungsgericht allerdings aufgehoben worden, weil es an einer ausreichenden Beschreibung und Bezifferung des Vermögensschadens gefehlt habe und die Annahme einer bereits bei Vertragsschluss bestehenden Verlustwahrscheinlichkeit aufgrund unredlichen Verhaltens auch wegen intensiver polizeilicher Ãœberwachung lediglich ein abstraktes Risiko, aber keinen konkreten Vermögensschaden beschreibe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Dezember 2011 - 2 BvR 2500/09 und 2 BvR 1857/10, BVerfGE 130, 1 Rn. 178 f.; vgl. zur Problematik auch Kraatz JR 2012, 329; Thielmann StraFo 2010, 412; Waßmer HRRS 2012, 368). Die Möglichkeit, dass in derartigen Fällen gleichwohl ein Eingehungsbetrug in Frage kommt, hat das Bundesverfassungsgericht aber nicht ausgeschlossen (BVerfG, aaO; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 3 StR 552/08).

Das Landgericht hätte vor diesem Hintergrund näher prüfen müssen, ob bereits der Abschluss einer Lebensversicherung einen vollendeten (Eingehungs-)Betrug darstellt. Es liegt nahe, dass die Versicherungsgesellschaften die jeweiligen Verträge lediglich irrtumsbedingt geschlossen haben. Die Frage, ob ihnen hierdurch bereits ein Schaden entstanden ist, unterliegt tatgerichtlicher Bewertung und Entscheidung; sie kann vom Revisionsgericht regelmäßig weder abstrakt verneint noch abstrakt bejaht werden. Entscheidend ist vielmehr die konkrete wirtschaftliche Betrachtung (vgl. BverfG, aaO). Zu bewerten sind einerseits der wirtschaftliche Wert des Anspruchs auf Zahlung der Versicherungsprämien, andererseits der wirtschaftliche Wert der Risikoabsicherung. Entscheidende Faktoren sind dabei die Leistungsfähigkeit und -willigkeit des Versicherungsnehmers, die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Ausführung des Tatplans, der gleichzeitige Abschluss mehrerer Versicherungen sowie Sicherungsmechanismen seitens der Versicherung auf dem Weg zur erstrebten Auszahlung der Versicherungssumme (vgl. auch BVerfG, aaO). Letztlich setzt die Bestimmung eines Mindestschadens voraus, dass die Verlustwahrscheinlichkeit tragfähig eingeschätzt werden kann (BVerfG, aaO Rn. 178), sich also wirtschaftlich messbar ergibt, inwieweit die jeweiligen Ansprüche auf Leistung (Versicherungsprämie) und Gegenleistung (Risikoabdeckung im Versicherungsfall) voneinander zu Lasten der getäuschten Versicherung negativ abweichen. Die besonderen Schwierigkeiten bei der Bestimmung eines derartigen Vermögensschadens beim Eingehungsbetrug können Anlass dazu geben, die Verfolgung nach § 154a Abs. 2 StPO auf andere Gesichtspunkte zu beschränken (vgl. BGH, Beschluss vom 11. April 2012 - 3 StR 552/08).

bb) Das Landgericht hat lediglich im Verurteilungsfall Ausführungen zur Möglichkeit eines vollendeten Eingehungsbetruges gemacht. Danach sei der V. B. V. AG durch den Vertragsschluss alleine noch kein hinreichend konkretisierbarer Gefährdungsschaden entstanden. Ohne die Bestimmung eines infolge des Vertragsschlusses eingetretenen Mindestschadens sei aber eine Verurteilung wegen Eingehungsbetruges nicht möglich.

cc) Näher begründet oder beweiswürdigend belegt hat die Strafkammer diese Annahme nicht. Dies reicht nicht aus, um dem Senat die revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen, ob das Landgericht bei der Schadensbestimmung von den richtigen Maßstäben ausgegangen ist und zutreffend subsumiert hat. Dass in derartigen Fällen des Eingehungsbetruges aus normativen Gründen stets ein Vermögensschaden abzulehnen wäre - wovon möglicherweise das Landgericht ausgegangen ist -, ergibt sich weder aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts noch aus derjenigen des Bundesgerichtshofs. Entscheidend ist vielmehr die konkrete wirtschaftliche Betrachtung des Einzelfalls. Hinzu kommt, dass das Landgericht in den Freispruchsfällen eine Strafbarkeit wegen Eingehungsbetruges nicht einmal erwogen hat.

3. Anders als der Generalbundesanwalt meint, kommt hingegen eine Strafbarkeit der Angeklagten nach § 145 Abs. 1 Nr. 2 StGB wegen Missbrauchs von Notrufen auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht in Betracht. Denn die Meldung am 10. Oktober 2019 diente nicht dazu, einen noch akuten Unglücksfall vorzuspiegeln, bei dem angesichts des angeblichen Verschwindens auf offener See am 7. Oktober 2019 aktuell Hilfe notwendig gewesen wäre (vgl. zu dieser Voraussetzung LKStGB/Krehl, 13. Aufl., § 145 Rn. 13 mwN).

4. Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist auch die Wertung der Strafkammer nicht zu beanstanden, in den Freispruchsfällen seien nach den Vorstellungen der Angeklagten noch wesentliche Zwischenschritte zur Erlangung der Versicherungssumme erforderlich gewesen, so dass sie aus ihrer Sicht noch nicht unmittelbar zur Begehung eines Erfüllungsbetruges angesetzt hätten.

a) Die dem zugrunde liegende Beweiswürdigung hält eingedenk des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsumfangs (vgl. nur BGH, Urteil vom 10. Juni 2021 - 5 StR 377/20 mwN) rechtlicher Ãœberprüfung stand. Die vom Landgericht gezogenen Schlüsse müssen nur möglich sein. Dass andere Schlüsse vielleicht näher gelegen hätten (vgl. dazu im Einzelnen die Revisionsbegründungsschrift der Staatsanwaltschaft Kiel), begründet keinen Rechtsfehler (vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 - 4 StR 371/13 mwN).

b) Auch die rechtliche Bewertung des Landgerichts erweist sich auf dieser Grundlage als rechtsfehlerfrei. Es ist hierfür von den richtigen Maßstäben ausgegangen und hat anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls tragfähig subsumiert.

aa) Insoweit gilt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. April 2020 - 5 StR 15/20, BGHSt 65, 15 mwN): Versucht ist eine Tat, wenn der Täter nach seiner Vorstellung unmittelbar zur Tat ansetzt (§ 22 StGB). Der Täter muss dafür aus seiner Sicht die Schwelle zum „jetzt geht’s los“ überschreiten. Das ist der Fall, wenn er eine Handlung vornimmt, die nach dem Tatplan in ungestörtem Fortgang ohne Zwischenschritte unmittelbar in die Tatbestandsverwirklichung einmünden oder in einem unmittelbaren räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen soll; dies kann schon gegeben sein, bevor der Täter eine der Beschreibung des gesetzlichen Tatbestandes entsprechende Handlung vornimmt. Der Annahme unmittelbaren Ansetzens stehen Zwischenakte nicht entgegen, die keinen tatbestandsfremden Zwecken dienen, sondern wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan des Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden. Das vom Täter zur Verwirklichung seines Vorhabens Unternommene muss stets zu dem in Betracht kommenden Straftatbestand in Beziehung gesetzt werden. Ob er zu der in diesem Sinne „entscheidenden“ Rechtsverletzung angesetzt hat oder sich noch im Stadium der Vorbereitung befindet, hängt von seiner Vorstellung über das „unmittelbare Einmünden“ seiner Handlungen in die Erfolgsverwirklichung ab. Gegen ein Ãœberschreiten der Schwelle zum Versuch spricht es deshalb im Allgemeinen, wenn es zur Herbeiführung des vom Gesetz vorausgesetzten Erfolges noch eines weiteren - neuen - Willensimpulses bedarf. Wesentliches Kriterium für die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs- und Versuchsstadium ist das aus der Sicht des Täters erreichte Maß konkreter Gefährdung des geschützten Rechtsguts. Beim Erfüllungsbetrug zum Nachteil einer Lebensversicherung durch Vortäuschen des Versicherungsfalls hat der Bundesgerichtshof ein unmittelbares Ansetzen verneint, sofern für die Auszahlung der Versicherungssumme noch wesentliche Zwischenschritte erforderlich waren, wie etwa auch das Besorgen erforderlicher Dokumente für den Todesnachweis (BGH, Urteil vom 14. August 2009 - 3 StR 552/08, BGHSt 54, 69 Rn. 172).

bb) Vor dem Hintergrund der insoweit klaren Bedingungen der Lebensversicherungen, die jeweils (wie vom Angeklagten H. teils mit Textmarker hervorgehoben) die Vorlage einer amtlichen Sterbeurkunde als Voraussetzung der Versicherungsleistung benannten, konnte das Landgericht deshalb ohne Rechtsfehler davon ausgehen, das Erwirken und die Vorlage eines solchen Dokuments stelle jeweils auch aus Sicht der Angeklagten noch einen wesentlichen Zwischenschritt für den beabsichtigten Erfüllungsbetrug dar. Dass bei einer abweichenden Würdigung der erhobenen Beweise auch eine andere Sichtweise möglich gewesen wäre, ist insoweit unbeachtlich.

5. Die zu den Freispruchsfällen getroffenen Feststellungen sind aufzuheben, weil sie die Angeklagten belasten und diese sie mangels Beschwer nicht angreifen konnten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 StR 282/20, StV 2021, 716 mwN).

6. Die Sache war an eine Wirtschaftsstrafkammer zurückzuverweisen (§ 74c Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 GVG).

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 47

Externe Fundstellen: NStZ 2022, 409

Bearbeiter: Christian Becker