HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 831
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 214/21, Beschluss v. 20.07.2021, HRRS 2021 Nr. 831
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 22. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; allerdings wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung, auch soweit dies die Aufrechterhaltung der mit Urteil des Amtsgerichts Ahrensburg vom 30. Januar 2020 angeordneten Einziehung betrifft, dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 3.235 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 831
Bearbeiter: Christian Becker