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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1099

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 192/21, Beschluss v. 31.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1099


BGH 5 StR 192/21 - Beschluss vom 31. August 2021 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. Februar 2021 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass Zinsen erst ab 12. November 2020 zu zahlen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1099

Bearbeiter: Christian Becker