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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1093

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 156/21, Beschluss v. 17.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1093


BGH 5 StR 156/21 - Beschluss vom 17. August 2021 (LG Hamburg)

Nachholung eines versehentlich nicht tenorierten Teilfreispruchs.

§ 354 Abs. 1 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 18. Januar 2021 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird; die weitergehende Revision wird mit der Maßgabe verworfen, dass es im Schuldspruch statt „Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts“ „Herstellung einer kinderpornographischen Schrift“ heißt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit „Herstellung eines kinderpornographischen Inhalts“, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge begründete Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Das Landgericht hat den Angeklagten ausweislich der Urteilsgründe vom Anklagevorwurf zu Lasten der Zeugin B. (Fall 7) aus tatsächlichen Gründen freigesprochen, diesen Teilfreispruch aber versehentlich nicht tenoriert.

2 Dies holt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach. Einer Ergänzung der Kostenentscheidung bedarf es ausnahmsweise nicht, weil bereits das Landgericht die Kosten des Verfahren und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt hat, soweit er freigesprochen worden ist.

2. Dem Antrag des Generalbundesanwalts folgend hat der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO den tateinheitlichen Schuldspruch korrigiert, denn der Angeklagte hat sich nach § 184b Abs. 1 Nr. 3 StGB a.F. wegen Herstellung kinderpornographischer Schriften in der zur Tatzeit geltenden Fassung strafbar gemacht (§ 2 Abs. 1 StGB).

3. Der geringe Teilerfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1093

Bearbeiter: Christian Becker