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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 173

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 ARs 16/20, Beschluss v. 01.02.2021, HRRS 2021 Nr. 173


BGH 5 ARs 16/20 5 AR (VS) 25/20 - Beschluss vom 1. Februar 2021

Unzulässigkeit der Beschwerde des Kostenschuldners.

§ 81 GNotKG

Entscheidungstenor

Die Beschwerde des Kostenschuldners gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. Juni 2020 - III-1 VAs 25/20 - wird als unzulässig verworfen.

Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 81 Abs. 6 Satz 1, Halbsatz 2 i.V.m. § 1 Abs. 6 GNotKG der Senat durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, weil auch die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen worden ist (BeckOK KostR/von Selle, 31. Ed., GNotKG § 81 Rn. 31; BGH, Beschlüsse vom 23. April 2015 - I ZB 73/14 und vom 7. Mai 2019 - II ZB 12/16).

Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. Gemäß § 81 Abs. 3 Satz 3 GNotKG findet eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht statt.

Die Entscheidung über die Kosten und Auslagen folgt aus § 81 Abs. 8 GNotKG.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 173

Bearbeiter: Christian Becker