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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 741

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 7/20, Beschluss v. 27.04.2020, HRRS 2020 Nr. 741


BGH 5 StR 7/20 - Beschluss vom 27. April 2020 (LG Leipzig)

Änderung des Vorwegvollzugs.

§ 67 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 28. August 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Ausspruch über den Vorwegvollzug dahin abgeändert wird, dass vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt drei Jahre, zehn Monate und zwei Wochen von der gegen den Angeklagten verhängten Freiheitsstrafe zu vollziehen sind.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem wegen versuchten Mordes in neun tateinheitlichen Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von elf Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vor der Unterbringung im Maßregelvollzug drei Jahre der erkannten Strafe zu vollziehen sind. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Vorwegvollzugs. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Das Landgericht hat den Vorwegvollzug rechtsfehlerhaft bestimmt.

Nach § 67 Abs. 1 Satz 3 StGB ist bei einem wie hier rechtsfehlerfrei gemäß § 67 Abs. 1 Satz 2 StGB angeordneten Vorwegvollzug dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB eine Aussetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte der Strafe möglich ist. Dieser Zeitpunkt wird vorliegend nach einer Verbüßung von fünf Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen erreicht sein. Unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Therapiedauer von zwei Jahren hätte das Landgericht daher einen Vorwegvollzug von drei Jahren, zehn Monaten und zwei Wochen bestimmen müssen.

Der Senat ändert die Entscheidung über den Vorwegvollzug in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO.

2. a) Unter Berücksichtigung der Schilderungen eines der als Zeugen vernommenen Polizeibeamten über die Ausbreitung des vom Angeklagten zur Nachtzeit in einem Mehrparteienhaus gelegten Brandes (lodernde Flammen aus dem Dachgeschoss, erhebliche Rauchentwicklung) und die Rauchbeeinträchtigungen der Einsatzkräfte bei den Rettungsbemühungen tragen die Feststellungen die Annahme des Mordmerkmals der Gemeingefährlichkeit im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB. Dass sich der (bedingte) Tötungsvorsatz des Angeklagten auf alle Hausbewohner des ersten Ober- und des Dachgeschosses bezog, steht dem nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2020 - 5 StR 93/20).

b) Die Rüge einer Verletzung des § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO erweist sich jedenfalls als unbegründet, da es sich hier nach den konkreten Gegebenheiten nicht um eine hinweispflichtige Tatsache handelte.

3. Angesichts des nur geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, dem Angeklagten die gesamten Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 741

Bearbeiter: Christian Becker