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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 490

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 68/20, Beschluss v. 31.03.2020, HRRS 2020 Nr. 490


BGH 5 StR 68/20 - Beschluss vom 31. März 2020 (LG Chemnitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 9. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 6. August 2019 - 3 StR 46/19); im Ãœbrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 490

Bearbeiter: Christian Becker