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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 455

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 581/20, Beschluss v. 04.03.2021, HRRS 2021 Nr. 455


BGH 5 StR 581/20 - Beschluss vom 4. März 2021 (LG Lübeck)

Statthaftigkeit von Erörterungen und Beweiserhebungen zu Privat- und insbesondere auch Intimleben eines Zeugen.

§ 68a StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 17. September 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Unbeschadet der Frage, ob - wie die Strafkammer angeführt hat - für die Anwendung des Täter-Opfer-Ausgleichs nach § 46a StGB ein „offener“ kommunikativer Prozess zwischen Täter und Opfer in dem Sinne vorliegen muss, dass sich der Täter ohne Kenntnis des Opfers nicht von den Erklärungen diesem gegenüber abweichend in der Hauptverhandlung einlassen darf, fehlt es hier jedenfalls an der für eine Milderung notwendigen Verantwortungsübernahme durch den Angeklagten Ü. .

Dass sich das Urteil im Fall 3 nicht zum Wirkstoffgehalt des zum Handeltreiben bestimmten Marihuanas verhält, gefährdet die gegen die Angeklagten jeweils verhängten Einzelstrafen schon angesichts der hierzu mittels eines besonders schweren Raubes entwendeten Menge von 700 g (allein die Annahme einer nicht lebensnah erscheinenden THC-Wirkstoffkonzentration von lediglich 1,1 % führt zu einer nicht geringen Menge) nicht. Der Senat kann ausschließen, dass das Landgericht niedrigere als die am unteren Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB liegenden Einzelstrafen von jeweils fünf Jahren und sechs Monaten verhängt hätte (§ 337 Satz 1 StPO).

Die vom Angeklagten B. erhobene Verfahrensrüge im Zusammenhang mit einer unzulässigen Beschränkung des Fragerechts (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 241 Abs. 2, § 68a StPO) ist unbegründet. Eingedenk des mit der Einführung von § 68a StPO im Jahr 1975 und den nachfolgenden Ergänzungen verstärkt auf die Belange des Opferzeugen ausgerichteten Maßstabes, dass bei der Zulassung von Fragen und vor allem bei der Entscheidung über den Umfang der Beweisaufnahme Erörterungen und Beweiserhebungen zu Privat- und insbesondere auch Intimleben eines Zeugen, die zu dem Verfahrensgegenstand in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen, nur nach sorgfältiger Prüfung ihrer Unerlässlichkeit statthaft sind (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 1 StR 498/04, NJW 2005, 1519, 1521), zeigt die Begründung der Strafkammer dem Angeklagten nachvollziehbar auf, dass Fragen an den heute 33-jährigen Zeugen zu seinem psychischen Zustand in der Jugend für die Beurteilung seiner aktuellen Wahrnehmungsfähigkeit nicht ohne weiteres relevant, mithin nicht „unerlässlich“ waren.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 455

Bearbeiter: Christian Becker