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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 170

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 508/20, Beschluss v. 02.02.2021, HRRS 2021 Nr. 170


BGH 5 StR 508/20 (alt: 5 StR 394/19) - Beschluss vom 2. Februar 2021

Verwerfung der Anhörungsrüge.

§ 356a StPO

Entscheidungstenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 6. Januar 2021 wird auf seine Kosten verworfen.

Gründe

Die zulässige Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 6. Januar 2021 hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Senat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet hat, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen hat. Eine Gehörsverletzung liegt mithin nicht vor. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung von § 465 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 170

Bearbeiter: Christian Becker