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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 107

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 376/20, Beschluss v. 11.11.2020, HRRS 2021 Nr. 107


BGH 5 StR 376/20 (alt: 5 StR 501/19) - Beschluss vom 11. November 2020 (LG Zwickau)

Unzulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags.

§ 33a StPO

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 4. Juni 2020 wird verworfen.

Gründe

Der Antrag ist unzulässig. Die Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts rechtskräftig abgeschlossen ist (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 44 Rn. 1). Das ist hier der Fall. Anhaltspunkte für eine Gehörsverletzung sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 107

Bearbeiter: Christian Becker