hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 106

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 368/20, Beschluss v. 10.11.2020, HRRS 2021 Nr. 106


BGH 5 StR 368/20 - Beschluss vom 10. November 2020 (LG Dresden)

Gewerbs- und bandenmäßiger Betrug/Computerbetrug (Carding; Wahlfeststellung).

§ 263 StGB; § 263a StGB; § 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten P. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 27. März 2020 - auch soweit es den Mitangeklagten M. betrifft - im Schuldspruch dahingehend geändert, dass die Angeklagten des gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges schuldig sind, der Angeklagte P. in 191 Fällen und der Angeklagte M. in 785 Fällen; zudem entfallen bezüglich des Angeklagten P. zwei Einzelfreiheitsstrafen in Höhe von jeweils vier Jahren.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten P. und den nicht revidierenden Mitangeklagten M. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges oder gewerbs- und bandenmäßigen Computerbetruges verurteilt, den Angeklagten P. in 191 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und neun Monaten, den Angeklagten M. in 785 Fällen unter Strafaussetzung zur Bewährung zu einer solchen von zwei Jahren. Die Revision des Angeklagten P. führt mit der nicht näher ausgeführten Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Schuldspruchkorrektur und zum Wegfall zweier Einzelstrafen; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

1. Wie vom Generalbundesanwalt beantragt, hat die wahldeutige Verurteilung wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges zu entfallen. Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, dass die 25.816 Warenbestellvorgänge im Wert von über 12,3 Mio. Euro bei den jeweiligen Online-Versandhändlern computergestützt abgewickelt wurden. Deshalb liegt bei jedem Bestellvorgang nur ein gewerbs- und bandenmäßiger Computerbetrug (§ 263a Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 5 StGB) vor (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2020 - 2 StR 226/18; vgl. zum vorliegend betriebenen „Carding“ mittels PayPal- und Kreditkartendaten auch Ceffinato, NZWiSt 2016, 464, 467; Ullenboom, NZWiSt 2018, 26 ff.; Harman, BKR 2018, 457, 463; vgl. zu Bestellvorgängen im Internet mittels im Darknet erworbener Kreditkartendaten auch BGH, Urteil vom 20. August 2020 - 3 StR 94/20 Rn. 12).

Die Schuldspruchkorrektur, der § 265 StPO nicht entgegensteht, ist nach § 357 StPO auf den nichtrevidierenden Mitangeklagten M. zu erstrecken. Auswirkungen auf den Rechtsfolgenausspruch ergeben sich dadurch jeweils nicht.

2. Allerdings ist der Strafausspruch dahingehend zu korrigieren, dass zwei Einzelfreiheitstrafen in Höhe von jeweils vier Jahren bei dem Angeklagten P. entfallen. Das Landgericht hat versehentlich für die 191 abgeurteilten Fälle 193 Einzelfreiheitsstrafen verhängt. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO lässt der Senat die beiden höchsten Einzelstrafen, die keinem konkreten Fall zugeordnet worden sind, in Wegfall geraten. Angesichts der Vielzahl und Höhe der verbleibenden Einzelfreiheitsstrafen (einmal fünf Jahre, neun mal vier Jahre, drei mal drei Jahre und sechs Monate, 35 mal drei Jahre, 77 mal zwei Jahre und sechs Monate und 66 mal zwei Jahre) schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne den Zählfehler eine geringere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte.

3. Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig erscheinen, den Revisionsführer mit dessen gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 106

Bearbeiter: Christian Becker