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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 691

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 339/20, Beschluss v. 15.03.2021, HRRS 2021 Nr. 691


BGH 5 StR 339/20 - Beschluss vom 15. März 2021

Feststellung der Erforderlichkeit des beigeordneten Verteidigers

§ 46 Abs. 2 S. 1 RVG

Entscheidungstenor

Es wird festgestellt, dass die Anreise des Verteidigers Rechtsanwalt P. aus Eschweiler am Vortag der Hauptverhandlung vor dem 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in Leipzig am 29. April 2021 erforderlich ist.

Gründe

Der Antragsteller hat als beigeordneter Verteidiger die Feststellung beantragt, dass seine Anreise am Vortag der am 29. April 2021 vor dem Senat stattfindenden Hauptverhandlung erforderlich ist.

Diesem Antrag war gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 RVG zu entsprechen. Über die Angemessenheit der Auslagen (Fahrt- und Übernachtungskosten) ist bei der Festsetzung der Vergütung zu entscheiden.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 691

Bearbeiter: Christian Becker