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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1311

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 325/20, Beschluss v. 01.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1311


BGH 5 StR 325/20 - Beschluss vom 1. September 2020 (LG Kiel)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Einziehungsbetrag, für den der Angeklagte gesamtschuldnerisch haftet, um 600 Euro auf 32.000 Euro reduziert wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen, auch eingedenk des geringfügigen Teilerfolgs (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1311

Bearbeiter: Christian Becker