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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1309

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 262/20, Beschluss v. 18.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1309


BGH 5 StR 262/20 (alt: 5 StR 321/19) - Beschluss vom 18. August 2020 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 6. Februar 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die sofortige Beschwerde der Beschuldigten gegen die Kostenentscheidung des vorbezeichneten Urteils wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

Gründe

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschuldigten ergeben.

Die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils entspricht dem Gesetz (vgl. § 467 Abs. 1 Satz 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1309

Bearbeiter: Christian Becker