HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1362
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 254/20, Beschluss v. 15.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1362
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 20. Februar 2020 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Die Feststellungen tragen hinsichtlich des Angeklagten F. den Schuldspruch wegen Beihilfe zur Vergewaltigung gemäß § 177 Abs. 5 Nr. 1 und Abs. 6 Nr. 1, § 27 Abs. 1 StGB. Danach ergriffen beide Angeklagte die ihnen körperlich deutlich unterlegene Zeugin S. und zogen sie zu einem Lüftungsschacht der UBahn. Der Angeklagte F. versetzte der Zeugin, die sich wehrte und „Nein, ich will das nicht!“ rief, Schläge gegen Bauch und Kopf, um so ihre Abwehrbereitschaft herabzusetzen und dem Angeklagten T. den Geschlechtsverkehr gegen ihren Willen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf des Geschehens hielt der Angeklagte F. die Beine der Zeugin - der er zuvor Hose und Slip ausgezogen hatte - fest, damit diese nicht treten und sich aus der Umklammerung herauswinden konnte. Als der Angeklagte F. erkannt hatte, dass der deutlich größere und kräftigere Angeklagte T. die Lage beherrschte, indem er sich auf die Zeugin lehnte und sie so auf dem Lüftungsschacht rücklings fixierte, entfernte er sich mit der sinngemäßen Bemerkung, dass T. die Zeugin töten könne, wenn er - T. - mit ihr fertig sei. T. vollzog unmittelbar darauf den ungeschützten Geschlechtsverkehr mit der Zeugin.
Als Hilfeleistung im Sinne des § 27 StGB ist grundsätzlich jede Handlung anzusehen, welche die Herbeiführung des Taterfolgs durch den Täter in irgendeiner Weise objektiv gefördert hat (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - 4 StR 453/00, NStZ 2001, 364 mwN). Die Hilfeleistung muss nicht zur Ausführung der Tat selbst geleistet werden, es genügt bereits die Unterstützung bei einer vorbereitenden Handlung (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 ? 1 StR 112/16, NStZ 2017, 337 mwN). Deshalb ist es vorliegend ohne Belang, dass sich der Angeklagte F. unmittelbar vor der Vergewaltigung der Zeugin S. durch den Angeklagten T. entfernte.
Der vom Generalbundesanwalt beantragten Änderung des Schuldspruchs bedarf es daher nicht. Der Senat ist nicht gehindert, nach § 349 Abs. 2 StPO zu entscheiden, da der Generalbundesanwalt im Übrigen die Verwerfung der Revision beantragt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 - 4 StR 617/16, NStZ-RR 2017, 246).
Die unzureichende Darstellung der DNA-Gutachten in den Urteilsgründen (vgl. zu den Anforderungen BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187 mwN) gefährdet den Bestand des Urteils angesichts der sonstigen Beweise, die die Täterschaft des Angeklagten T. und eine Beihilfehandlung des Angeklagten F. zu der Vergewaltigung der Nebenklägerin belegen, nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1362
Bearbeiter: Christian Becker