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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1276

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 245/20, Beschluss v. 02.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1276


BGH 5 StR 245/20 - Beschluss vom 2. September 2020 (LG Berlin)

Zwangsprostitution (Veranlassen zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution).

§ 232a StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Den Tatbestand der Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB erfüllt - auch nach der gesetzlichen Neufassung der Vorschrift - nur eine Einflussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt. Der Täter muss also einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen.

Entscheidungstenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 12. Februar 2020

im Schuldspruch dahin geändert, dass die Angeklagten wegen schweren Menschenhandels in zwei Fällen schuldig sind,

in den Strafaussprüchen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen schwerer Zwangsprostitution in zwei Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und sechs Monaten bzw. von einem Jahr und vier Monaten verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts. Die Rechtsmittel führen jeweils mit der Sachrüge zu einer Änderung der Schuldsprüche und Aufhebung der Strafaussprüche; im Übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Feststellungen des Landgerichts belegen nicht, dass die Angeklagten die bereits zur Prostitution entschlossenen Jugendlichen im Sinne von § 232a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4 StGB „veranlasst“ haben, diese Tätigkeit aufzunehmen oder fortzusetzen.

a) Allerdings ist das weit zu verstehende Tatbestandsmerkmal des „Veranlassens“ bereits erfüllt durch jedes Handeln des Täters, das mitursächlich für die Entscheidung des Opfers zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution ist (vgl. BT-Drucks. 18/9095, S. 33). Insoweit sind die an die Tathandlung des § 232a Abs. 1 StGB zu stellenden Voraussetzungen gleich geblieben gegenüber jenen, die an den Begriff des „dazu Bringens“ im Sinne der Strafnormen zum Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in § 232 StGB aF anknüpften, an deren Stelle aufgrund der Novellierung vom 11. Oktober 2016 die Regelungen der Zwangsprostitution (§ 232a StGB) getreten sind. Durch die Neuregelung ist es diesbezüglich zu keinen relevanten Änderungen im Regelungsgehalt der Straftatbestände gekommen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. März 2017 - 1 StR 607/16, BGHR StGB § 2 Abs. 3 Gesetzesänderung 18; vom 29. Oktober 2019 - 3 StR 437/19, StraFo 2020, 127; siehe auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32).

Den Tatbestand der Zwangsprostitution gemäß § 232a StGB erfüllt deshalb nur eine Einflussnahme des Täters, die den Erfolg einer Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution herbeiführt. Der Täter muss also einen bislang nicht vorhandenen Entschluss des Opfers, der Prostitution nachzugehen, erst hervorrufen oder das Opfer von dem von ihm gefassten Entschluss, die Prostitution aufzugeben oder in geringerem Maße auszuüben, abbringen (vgl. zu § 232 StGB, aF, BGH, Urteil vom 17. März 2004 - 2 StR 474/03, NStZ-RR 2004, 233, 234; Beschluss vom 7. Juli 2009 - 3 StR 132/09, StraFo 2009, 429, 430; siehe zur Neufassung des § 232a auch BT-Drucks. 18/9095, S. 32 f.: Das Schutzgut der freien sexuellen Selbstbestimmung des Opfers wird beeinträchtigt, wenn der Täter „es zu einer Entscheidung ‚veranlasst‘, die es ohne sein Dazutun nicht getroffen hätte“).

b) Die Angeklagten haben die beiden Geschädigten nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen nicht in diesem Sinne zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution gebracht, sondern lediglich die Prostitutionsausübung in vielfältiger Weise durch Fahrdienste, Vermittlung von Unterkünften und die Vermittlung an Freier gefördert. Hierdurch haben sie jeweils den Tatbestand des § 232 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, Abs. 3 Nr. 1 StGB erfüllt. Ihre Unterstützungshandlungen folgten den Entschlüssen der Geschädigten zur Prostitutionsausübung bzw. -fortsetzung nach.

2. Schuldsprüche wegen (schwerer) Zwangsprostitution scheiden danach aus. Da nicht zu erwarten ist, dass in neuer Hauptverhandlung insoweit weitergehende Feststellungen als bisher getroffen werden könnten, hat der Senat in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO und unter Berücksichtigung der vom Landgericht nach § 154a Abs. 2 StPO vorgenommenen Beschränkung der Strafverfolgung die Schuldsprüche entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

3. Trotz der vom Landgericht maßvoll erkannten Strafen kann der Senat nicht ausschließen, dass es bei zutreffender rechtlicher Beurteilung aufgrund der niedrigeren Strafrahmenuntergrenze des Qualifikationstatbestands des schweren Menschenhandels gemäß § 232 Abs. 3 Satz 1 StGB zu geringeren Einzelstrafen gekommen wäre. Die Aufhebung der Einzelstrafen entzieht auch den Aussprüchen über die Gesamtstrafen die Grundlage.

4. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, weil diese rechtsfehlerfrei getroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1276

Externe Fundstellen: NStZ-RR 2020, 346; StV 2021, 309

Bearbeiter: Christian Becker