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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1308

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 244/20, Beschluss v. 19.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1308


BGH 5 StR 244/20 - Beschluss vom 19. August 2020 (LG Görlitz)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil der Außenkammer Bautzen des Landgerichts Görlitz vom 7. Februar 2020 werden verworfen, diejenige des Angeklagten S. mit der Maßgabe, dass der tateinheitliche Schuldspruch wegen versuchter räuberischer Erpressung im Fall II.1.6 der Urteilsgründe entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts); im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils anhand der Revisionsrechtfertigungen keinen die Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1308

Bearbeiter: Christian Becker