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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 793

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 166/20, Beschluss v. 27.05.2020, HRRS 2020 Nr. 793


BGH 5 StR 166/20 - Beschluss vom 27. Mai 2020 (LG Hamburg)

Zulässigkeit einer Frist zur Beendigung der Ausführungen des Angeklagten bei Gewährung des letzten Wortes.

§ 258 StPO; § 238 Abs. 1 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Vorsitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wortes darstellen. Nach mehrmaligen erfolglosen Ermahnungen ist auch der Entzug des letzten Wortes möglich.

Entscheidungstenor

Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur weiteren Begründung der Revision wird als unzulässig verworfen.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 7. Oktober 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1. Das Wiedereinsetzungsgesuch zur Anbringung weiterer Verfahrensrügen ist unzulässig.

Der Angeklagte trägt weder zur Wochenfrist des § 45 Abs. 1 StPO vor, noch hat er die Tatsachen zur Begründung des Antrags glaubhaft gemacht noch die versäumte Handlung nachgeholt (vgl. § 45 Abs. 2 StPO). Zudem ist die Revision durch ihn und seinen Verteidiger mit Verfahrensrügen und der Sachrüge rechtzeitig begründet worden.

2. Dem Angeklagten wurde ausreichende Gelegenheit zum letzten Wort (§ 258 StPO) gegeben.

Nach zehn Tagen Beweisaufnahme konnte er fünf Tage lang Ausführungen zu seiner Verteidigung machen. Dass er durch die Vorsitzende dabei 31 mal darauf hingewiesen wurde, dass seine Ausführungen Wiederholungen und Weitschweifigkeiten enthalten, und ihm schließlich eine Frist zur Beendigung seiner Ausführungen gesetzt wurde, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Denn ein Vorsitzender darf nach § 238 Abs. 1 StPO einschreiten, wenn sich die Ausführungen des Angeklagten in seinem letzten Wort mit nicht zur Sache gehörenden Umständen befassen, fortwährende Wiederholungen oder andere unnütze Weitschweifigkeiten enthalten oder sonst einen Missbrauch seines letzten Wortes darstellen (BGH, Urteil vom 9. Januar 1953 - 1 StR 623/52, BGHSt 3, 368, 369). Nach mehrmaligen erfolglosen Ermahnungen ist auch der Entzug des letzten Wortes möglich (vgl. KKStPO/Ott, 8. Aufl., § 258 Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, 63. Aufl., § 258 Rn. 26 jeweils mwN).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 793

Bearbeiter: Christian Becker