HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 872
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 163/20, Beschluss v. 07.07.2020, HRRS 2020 Nr. 872
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lübeck vom 27. Januar 2020 werden mit der klarstellenden Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner in Höhe von 537,70 EUR und gegen den Angeklagten D. in Höhe von weiteren 550 EUR angeordnet wird.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 872
Bearbeiter: Christian Becker