HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 743
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 141/20, Beschluss v. 12.05.2020, HRRS 2020 Nr. 743
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 19. Dezember 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass im Fall II.8 eine Einzelstrafe von einem Jahr verhängt wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im Übrigen ? wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Diebstahl, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in vier Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und eine Einziehungsanordnung getroffen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erweist sich aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht hat es jedoch versehentlich unterlassen, im Anschluss an die rechtsfehlerfreie Bestimmung des Strafrahmens nach § 29a Abs. 1 BtMG für die unter Ziffer II.8 des Urteils beschriebene Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Einzelstrafe zu verhängen. Der Senat holt dies daher in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO nach und setzt die Strafe auf das Mindestmaß und damit auf ein Jahr Freiheitsstrafe fest. Das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO) steht dem nicht entgegen (BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 - 5 StR 13/10, NStZ-RR 2010, 184; BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 StR 406/15).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 743
Bearbeiter: Christian Becker