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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 387

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 AR 44/19, Beschluss v. 04.02.2020, HRRS 2020 Nr. 387


BGH 5 AR (VS) 44/19 5 AR (VS) 88/19 - Beschluss vom 4. Februar 2020 (OLG Hamm)

Verwerfung der Beschwerde als unzulässig.

§ 304 StPO

Entscheidungstenor

Die Beschwerden des Antragstellers gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 1. Oktober 2019, 21. Oktober 2019 und 28. Oktober 2019 werden auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat in durch das Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Justizverwaltungssachen Ablehnungsgesuche gegen an den jeweiligen Beschlüssen beteiligte Richter gestellt, die durch das Oberlandesgericht mit Beschlüssen vom 1., 21. und 28. Oktober 2019 jeweils als unzulässig verworfen wurden. Die hiergegen gerichteten „sofortigen Beschwerden“ des Betroffenen sind entsprechend § 304 Abs. 4 Satz 2 StPO unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Januar 1977 - 3 StR 433/76, BGHSt 27, 96; zur Anwendbarkeit der Grundsätze der StPO für das Beschwerdeverfahren nach § 23 EGGVG Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 28 EGGVG Rn. 1 f.). Auch als Rechtsbeschwerden wären sie unstatthaft, weil die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 EGGVG nicht vorliegen.

Soweit das Oberlandesgericht durch die Beschlüsse vom 21. und 28. Oktober 2019 gleichzeitig Anhörungsrügen des Beschwerdeführers verworfen hat, sind diese Entscheidungen unanfechtbar (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, aaO, § 33a Rn. 10).

Weitere gleichgelagerte Eingaben wird der Senat - auch zur Vermeidung von Kostenfolgen für den Beschwerdeführer - nicht mehr bescheiden (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 5 AR [VS] 5/17, NStZ-RR 2017, 122).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 387

Bearbeiter: Christian Becker