hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1371

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 663/19, Beschluss v. 06.02.2020, HRRS 2020 Nr. 1371


BGH 5 StR 663/19 - Beschluss vom 6. Februar 2020 (LG Chemnitz)

Rechtsfehlerhaftes Unterlassen der nachträglichen Gesamtstrafenbildung.

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 2. September 2019 aufgehoben, soweit die Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Strafausspruch begegnet insoweit durchgreifenden rechtlichen Bedenken, als das Landgericht mit der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 12. April 2019 keine nachträgliche Gesamtstrafe (§ 55 StGB) gebildet hat. Zwar war die dieser Entscheidung zugrundeliegende Tat am 18. April 2018 begangen worden und lag damit vor der Entscheidung des Amtsgerichts Chemnitz vom 14. August 2018, mit der der Angeklagte zu einer (weiteren) Geldstrafe verurteilt worden war. Jedoch war diese Geldstrafe ausweislich der Urteilsgründe im Zeitpunkt des Urteils bereits vollständig erledigt. Im Blick darauf kam ihre keine Zäsurwirkung mehr zu (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Juni 2014 - 1 StR 166/14; vom 16. März 2016 - 5 StR 78/16; Sander, NStZ 2016, 584, 588).

Der Senat macht von der im Revisionsverfahren - auch im Falle einer unterlassenen Gesamtstrafenbildung (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Juli 2010 - 1 StR 196/10) - eröffneten Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung über die nachträglich zu bildende Gesamtstrafe dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Sie musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten bleiben, weil sicher feststeht, dass die unbeschränkt eingelegte Revision des Angeklagten nur einen geringfügigen Teilerfolg hat.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1371

Bearbeiter: Christian Becker