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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 403

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 611/19, Beschluss v. 04.02.2020, HRRS 2020 Nr. 403


BGH 5 StR 611/19 - Beschluss vom 4. Februar 2020 (LG Hamburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2019 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundeanwalts vom 28. November 2019 bemerkt der Senat, dass das Landgericht gehalten gewesen wäre, den Wert der eingezogenen Kraftfahrzeuge mitzuteilen. Angesichts des gravierenden Schärfungsgrundes, dass die Taten jeweils „zum Nachteil hochbetagter, ersichtlich körperlich eingeschränkter Menschen“ begangen wurden bzw. werden sollten, schließt er jedoch aus, dass die Strafaussprüche auf diesem Rechtsfehler beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 403

Bearbeiter: Christian Becker