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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 245

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 572/19, Beschluss v. 07.01.2020, HRRS 2020 Nr. 245


BGH 5 StR 572/19 - Beschluss vom 7. Januar 2020 (LG Leipzig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 20. Juni 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass gegen den Angeklagten im Fall II.9 der Urteilsgründe eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten festgesetzt wird (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 30. Oktober 2019).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Es kann ausgeschlossen werden, dass die in den Fällen II.3 bis 8 verhängten Einzelstrafen auf der angesichts des nicht genau feststellbaren Zeitpunkts der ersten Tat (UA S. 5 f.) problematischen Erwägung beruhen, die Taten hätten sich über zwei Jahre hingezogen (UA S. 24).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 245

Bearbeiter: Christian Becker