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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 265

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 545/19, Beschluss v. 14.11.2019, HRRS 2020 Nr. 265


BGH 5 StR 545/19 - Beschluss vom 14. November 2019 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 12. Juni 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat; jedoch wird der Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen sowie wegen sexueller Nötigung in vier Fällen jeweils in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in weiterer Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 265

Bearbeiter: Christian Becker