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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 243

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 535/19, Urteil v. 08.01.2020, HRRS 2020 Nr. 243


BGH 5 StR 535/19 - Urteil vom 8. Januar 2020 (LG Hamburg)

Beweiswürdigung beim Vorwurf des schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern (widersprüchliche Aussage der Zeugin; Falschbelastungsmotiv; Zweifel).

§ 261 StPO; § 176a StGB

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Nebenklägerinnen gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 10. Mai 2019 werden verworfen.

Die Beschwerdeführerinnen haben die Kosten ihres jeweiligen Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des (schweren) sexuellen Missbrauchs von Kindern freigesprochen. Gegen die Freisprüche richten sich die - vom Generalbundesanwalt vertretenen - Revisionen der Nebenklägerinnen jeweils mit der Sachrüge. Ihre Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.

I.

1. Mit der Anklage war dem Angeklagten zur Last gelegt worden, er habe im Zeitraum von Juni 2010 bis Dezember 2012 an mindestens sechs Tagen - regelmäßig, wenn die Mutter der Geschädigten S. H. außer Haus gewesen sei - in der damals gemeinsamen Wohnung seine Tochter S. (geboren am 15. August 2005) und ihre Freundin J. En. (geboren am 7. Dezember 2003) dazu aufgefordert, sich auszuziehen. Er habe die Mädchen auf den Mund geküsst, an ihnen den Oralverkehr ausgeübt oder sie aufgefordert, dies bei ihm zu tun. Daraufhin habe die Geschädigte En. seinen Penis bis zum Samenerguss in den Mund genommen. Er habe sich jeweils unbekleidet hinter beide Mädchen gestellt und mit seinem Penis an deren Genitalbereich gerieben.

2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Im Sommer 2010 zog die damals sechsjährige Nebenklägerin J. En. mit ihren Eltern in dasselbe Wohnhaus, in dem auch der Angeklagte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau sowie der vierjährigen gemeinsamen Tochter, der Nebenklägerin S. H., wohnte. Beide Mädchen freundeten sich an und besuchten sich wechselseitig zum Spielen. Auch zwischen den Eltern von J. und S. entwickelte sich ein freundschaftliches Vertrauensverhältnis. Da S. s Mutter tagsüber oftmals nicht zu Hause war, beaufsichtigte der Angeklagte die beiden Mädchen zeitweise auch allein. Weder J. s Vater noch S. s Mutter bemerkten im angeklagten Tatzeitraum Auffälligkeiten bei ihren Töchtern. J. äußerte zu keinem Zeitpunkt gegenüber ihrem Vater, nicht zu S. gehen zu wollen. Ab 2013 bestand zwischen beiden Mädchen weniger Kontakt. Sie nahmen ihn seit etwa Mai 2018 wieder regelmäßig auf.

Nach der Scheidung ihrer Eltern im Jahr 2015 wohnte J. zunächst weiter bei ihrer Mutter. Nachdem sich das Verhältnis zwischen beiden schwierig gestaltet hatte, zog J. im Mai 2016 zu ihrem Vater und lebte seitdem bei ihm sowie seiner Frau und dem gemeinsamen Kind. Auch S. s Eltern trennten sich 2015. Nach seinem Auszug aus der gemeinsamen Wohnung hatte der Angeklagte nur noch unregelmäßig Kontakt zu seiner Tochter.

J. beschuldigte erstmals am 5. August 2018 den Angeklagten des sexuellen Missbrauchs im Zusammenhang mit einem zunächst gegen den Zeugen Z. erhobenen Vorwurf, sie sexuell missbraucht zu haben. Vorausgegangen war am Abend des 4. August 2018 eine Verabredung mit Z., den sie am Tag zuvor gemeinsam mit einer Freundin, der Zeugin K., auf einer U-Bahnfahrt kennengelernt hatte. Bei ihrem Treffen mit Z. in dessen Wohnung war es zu Küssen gekommen. Gegen 21:30 Uhr hatte J. bei ihrem Vater angerufen, um zu fragen, ob sie erst um 22:30 Uhr nach Hause kommen dürfe. Als J. gegen 23 Uhr nach Hause gekommen war, hatte sie in einem etwa halbstündigen Gespräch mit ihrem Vater keine Vorwürfe gegen Z. erhoben. Danach hatte sie telefonisch und über WhatsApp-Nachrichten Kontakt zu ihrer Freundin K., ihrem damaligen Freund, dem Zeugen M., sowie zu Z. selbst aufgenommen. Gegenüber ihrer Freundin K. und ihrem Freund M. hatte sie dabei zunächst berichtet, auf dem Nachhauseweg in einem Waldstück von einem Jungen auf den Boden geworfen worden zu sein. Später hatte sie beiden gegenüber ihre Behauptung zurückgenommen und erklärt, sie habe sich mit Z. in dessen Wohnung getroffen, wo er begonnen habe, sie gegen ihren Willen zu küssen, auszuziehen und anzufassen, bzw. er sie festgehalten und zu küssen versucht habe. In ihrem nächtlichen Chat mit Z., der sich zunächst erkundigt hatte, ob es ihr gut gehe, hatte sie ihm unter anderem vorgehalten: „Was redest du, dass ich das wollte“, woraufhin er erwidert hatte: „Habe ich dich gezwungen?“ Eine Stunde nach diesem Chat hatte ihr Freund M. bei Z. angerufen, ihn beschimpft und ihm eine versuchte Vergewaltigung vorgeworfen.

Am nächsten Tag, dem 5. August 2018, trafen sich Z., J. und M., der dem Zeugen Z. erneut eine versuchte Vergewaltigung vorwarf und damit drohte, Anzeige bei der Polizei zu erstatten und es J. s Eltern zu erzählen. Z. stritt den Vorwurf vehement ab und bat nach diesem Gespräch telefonisch J. s Vater, den Zeugen En., um ein Treffen am selben Tag. Darüber verwundert erkundigte sich der Zeuge En. bei seiner Tochter nach dem Anrufer. J. erklärte ihm, dass Z. „sozusagen versucht habe, sie zu vergewaltigen.“ Daraufhin wandte sich der Zeuge En. an die Polizei. Als er sich während der Vorbereitung einer Videovernehmung J. s mit ihr allein im Wartebereich befand, forderte er sie auf, ihm immer alles zu sagen. Nunmehr erklärte sie ihrem Vater, auch durch den Angeklagten sexuell missbraucht worden zu sein. Der Zeuge En. kündigte danach der Vernehmungsbeamtin an, dass J. ihr auch noch etwas anderes berichten wolle. Nach deren polizeilicher Vernehmung bat der Zeuge En. S. s Mutter um ein Gespräch. Bei ihrem Treffen, an dem auch beide Mädchen teilnahmen, weigerte sich S., konkrete Angaben zu J. s Vorwürfen gegen den Angeklagten zu machen. Der Zeuge En. berichtete, dass er Anzeige gegen den Angeklagten erstattet habe. Auf seine Aufforderung hin zeigte S. s Mutter am nächsten Tag den Angeklagten ebenfalls an. Zu ihrer nachfolgenden polizeilichen Vernehmung ließ sich S. von ihrer Mutter und J. begleiten.

3. Die Strafkammer hat die Aussagen der Nebenklägerinnen nicht für geeignet gehalten, die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten, der sich nicht zur Sache eingelassen hat, nachzuweisen.

a) Das Landgericht ist den belastenden Angaben der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 15-jährigen Zeugin J. En. nicht gefolgt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass schon die Entstehungsgeschichte ihrer Aussage ein gewichtiges Argument gegen deren Glaubhaftigkeit zum Kerngeschehen sei. Die Zeugin selbst habe mit ihrer wiederholten Erklärung, sie hätte niemals von den Erlebnissen mit dem Angeklagten berichtet, wenn das Erlebte mit Z. nicht so schlimm gewesen wäre (UA S. 19, 26), einen Zusammenhang zwischen ihren verfahrensgegenständlichen Vorwürfen und der Belastung des Zeugen Z. hergestellt. Daher wirke sich der Umstand, dass ihre Aussagen hinsichtlich des Z. betreffenden Geschehens am 4. August 2018 mit weiteren Beweisergebnissen nicht in Einklang stünden und erhebliche Widersprüche aufwiesen, die auf eine Unwahrheit ihrer diesbezüglichen Angaben hindeuteten, auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Angaben insgesamt aus. Bei der Inhaltsanalyse ihrer den Angeklagten belastenden Aussage habe aufgrund der Falschbelastung des Zeugen Z. berücksichtigt werden müssen, dass J. in der Lage sei, Vorfälle mit sexuellem Hintergrund zumindest übertrieben darzustellen. Dadurch stelle sich die Problematik einer Überzeugungsbildung zu individuellen Taten im Anklagezeitraum, zumal objektive Hinweise auf die Täterschaft des Angeklagten oder andere Beweismittel fehlten, auf die eine Überzeugung gestützt werden könne.

Darüber hinaus habe sich J. s Aussage im Rahmen der Hauptverhandlung im Vergleich zu ihren Angaben bei der polizeilichen Vernehmung vom 5. August 2018 im Hinblick auf das Kerngeschehen als widersprüchlich erwiesen. Hierzu seien ihre Angaben zudem oberflächlich, stereotyp und verallgemeinernd gewesen. Der Detailreichtum ihrer Aussage habe bei ihrer Schilderung der behaupteten sexuellen Handlungen des Angeklagten auffallend abgenommen. Dabei habe J. weder in ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung noch in der videodokumentierten polizeilichen Vernehmung den Eindruck erweckt, dass es ihr unangenehm sei, über ein Geschehen mit sexuellem Hintergrund zu berichten.

Ein mögliches Falschbelastungsmotiv könne darin gesehen werden, dass J. die angebliche sexuelle Nötigung durch Z. durch eine weitere Geschichte mit einem sexuellen Hintergrund habe untermauern und dadurch glaubhafter erscheinen lassen wollen. Ebenfalls nicht ausgeschlossen sei, dass sie der Erwartungshaltung ihres Vaters habe nachkommen und gleichzeitig von dem Vorwurf gegen Z. ablenken wollen, indem sie die Aufmerksamkeit auf ein anderes an ihr angeblich verübtes Sexualdelikt gelenkt habe.

b) Für eine Richtigkeit der Angaben der Zeugin J. En. hat das Landgericht auch keinen Beleg in der als unergiebig bewerteten Aussage der im Zeitpunkt ihrer Vernehmung 13-jährigen Zeugin S. H. gefunden. Diese Zeugin habe in der Hauptverhandlung zu den Anklagevorwürfen auch auf zahlreiche Fragen konstant angegeben, sich nicht erinnern zu können, und schließlich ihr Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 52 StPO in Anspruch genommen. Auch bei ihrer polizeilichen Vernehmung habe sie sich überwiegend darauf berufen, sich bezüglich der von J. gegen ihren Vater erhobenen Vorwürfe nicht erinnern zu können. Ihre durch mehrfache Einschränkungen relativierten Angaben zu einem Tatgeschehen seien detailarm gewesen und hätten von ihr auch auf Nachfragen nicht konkretisiert werden können. Eine suggestive Einflussnahme auf die durch das weitgehende Fehlen von Realkennzeichen gekennzeichnete Aussage S. s zum Tatgeschehen sei möglich insbesondere wegen ihres ständigen Austauschs mit J. und der Aussageentstehung. Außerdem sei sie mehrfach suggestiv von der Vernehmungsbeamtin befragt worden.

c) Die ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Zeugin J. En. hat das Landgericht verstärkt gesehen durch die Auswertung des Chatverlaufs zwischen beiden Mädchen aus dem Zeitraum von September 2018 bis März 2019. In den auf ihren Handys festgehaltenen Chatverläufen seien verschiedene Lücken aufgetaucht, die den Schluss nahelegten, dass Nachrichten von den beiden Mädchen gelöscht worden seien, bevor die Verläufe dem Gericht zur Verfügung gestellt worden seien. Während S. zu diesen Lücken nicht habe befragt werden können, habe J. keine überzeugende Erklärung für die fehlenden Nachrichten gegeben.

II.

Die angefochtenen Freisprüche halten sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Spricht das Tatgericht einen Angeklagten frei, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag, so ist dies vom Revisionsgericht grundsätzlich hinzunehmen, da die Beweiswürdigung Sache des Tatgerichts ist. Der Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist dann der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, wenn sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder das Gericht überspannte Anforderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat. Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 24. März 2015 - 5 StR 521/14, NStZ-RR 2015, 178 mwN; LRStPO/Sander, 26. Aufl., § 261 Rn. 182 mwN).

2. Daran gemessen ist die Beweiswürdigung nicht zu beanstanden.

a) Die Strafkammer hat eine Gesamtwürdigung ausdrücklich vorgenommen. Darin hat sie „insbesondere“ auf die Aussagen der beiden Nebenklägerinnen abgestellt und Bezug genommen auf die eingehend dargelegten Gründe, weshalb diese Aussagen nicht geeignet gewesen seien, die Tatvorwürfe gegen den Angeklagten nachzuweisen. Danach ist nicht zu besorgen, die Strafkammer könne bei ihrer Gesamtschau unberücksichtigt gelassen haben, dass J. konkrete Sexualhandlungen des Angeklagten beschrieben und S. die geschildeten Ereignisse nicht substantiiert in Abrede genommen hat. Eine nochmalige Erörterung der Angaben der Nebenklägerinnen war insoweit nicht erforderlich.

Einer noch eingehenderen Gesamtwürdigung bedurfte die Beweiswürdigung auch nicht hinsichtlich einer von ihr sogleich wieder zurückgenommenen früheren Behauptung S. s gegenüber ihrer Mutter, dass ihr Vater Sachen mit ihr mache, die nicht in Ordnung seien. Denn nach der nachvollziehbaren Bewertung der Strafkammer bei der Würdigung der Glaubhaftigkeit der polizeilichen Aussage der Zeugin S. H. hat diese revidierte Behauptung gerade kein beweiskräftiges Indiz für tatsächliche sexuelle Übergriffe durch den Angeklagten begründet. Die Strafkammer hat hierzu beweiswürdigend bedacht, dass das von der Zeugin in ihrer polizeilichen Vernehmung benannte und ursprünglich auch ihrer Mutter gegenüber geschilderte Motiv für ihre damalige erklärtermaßen „gelogene“ Belastung ihres Vaters gewesen sei, dessen Auszug zu erreichen (UA S. 36). Weiter hat die Strafkammer aufgrund der Zeugenaussage der Mutter, wonach S. damals neun Jahre alt gewesen sei, das Gespräch zeitlich eingeordnet und - im Einklang mit dem festgestellten Auszug des Angeklagten im Jahr 2015 - berücksichtigt, dass es mindestens drei Jahre nach dem angeklagten Tatzeitraum stattfand. Da das Landgericht diesem Gespräch danach ersichtlich keinen Beweiswert beigemessen hat, stellt dessen fehlende Erwähnung im Rahmen der Gesamtwürdigung keinen Rechtsfehler dar.

b) Die Wendung des Landgerichts, es sei „zugunsten des Angeklagten davon auszugehen, dass J. auch im Hinblick auf den Anklagevorwurf den Tatverlauf zumindest übertrieben/dramatisiert hat“ (UA S. 27), lässt den Senat unter Berücksichtigung ihres Begründungszusammenhangs noch nicht besorgen, dass es den Zweifelssatz rechtsfehlerhaft auf ein einzelnes Indiz übertragen haben könnte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 62. Aufl., § 261 Rn. 26 mwN). Es hat mit der fraglichen Formulierung zunächst an den Umstand angeknüpft, dass die Zeugin J. En. selbst einen Zusammenhang zwischen dem Vorfall mit Z. und den angeklagten Taten hergestellt hatte und ihre Angaben im Rahmen einer einheitlichen Vernehmung erfolgt waren. Sodann hat die Strafkammer erläutert, dass sie „auf Grund der Falschbelastung des Zeugen Z. im Rahmen der Inhaltsanalyse berücksichtigen (musste), dass J. durchaus in der Lage ist, Vorfälle mit sexuellem Hintergrund zumindest übertrieben darzustellen“. Im Sinne dieser Erwägung ist die vorgenannte sprachlich missglückte Wendung rechtsfehlerfrei.

c) Entgegen der Auffassung der Revision der Nebenklägerin En. sind die Ausführungen des Landgerichts, mit denen es erhebliche Lücken im Chatverlauf zwischen den Nebenklägerinnen dargelegt hat, nachvollziehbar. Nach der Auswertung der Daten über die Chatverläufe hatten beide Mädchen im fraglichen Zeitraum fast jeden Tag Kontakt und sich „über alles Mögliche via WhatsApp“ ausgetauscht (UA S. 40). Ihre Kommunikation hatte jedenfalls bei einer Nachricht vom 7. Februar 2019, in der die Zeugin S. H. sich Gedanken über eine Zeugnisverweigerung machte (UA S. 40), und einer Nachricht vom 25. März 2019, mit der die Zeugin En. bei ihrer Freundin anfragte, ob sie schon ihre Aussage gemacht habe (UA S. 39), einen Bezug zum laufenden Gerichtsverfahren. Während sich für den Zeitraum vom 28. November 2018 bis 25. März 2019 ein Nachrichtenaustausch auf dem Mobiltelefon der Zeugin S. H. feststellen ließ, fehlte ein solcher in dem von der Zeugin En. zur Verfügung gestellte Chatverlauf. Dagegen enthielt der Chatverlauf auf dem Mobiltelefon der Zeugin S. H. für den 25. März 2019 weder die vorgenannte Textnachricht der Zeugin En. noch deren Sprachnachricht, in der sie ihre Freundin darum bat, sich bei ihr zu melden. Der von der Strafkammer aus diesem Auswertungsergebnis gezogene Schluss, dass Nachrichten von beiden Zeuginnen gelöscht worden seien, bevor die Daten über die Nachrichtenverläufe dem Gericht zur Verfügung gestellt wurden, ist folgerichtig und nicht zu beanstanden.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 243

Bearbeiter: Christian Becker