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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 134

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 516/19, Beschluss v. 12.12.2019, HRRS 2020 Nr. 134


BGH 5 StR 516/19 - Beschluss vom 12. Dezember 2019 (LG Görlitz)

Fehlende nachträgliche Gesamtstrafenbildung (Vorverurteilung; Zäsurwirkung Erledigung).

§ 55 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Görlitz vom 24. Mai 2019, soweit eine Entscheidung über die nachträgliche Bildung einer Gesamtstrafe unterblieben ist, mit der Maßgabe aufgehoben, dass insoweit die gerichtliche Entscheidung nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bedrohung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 15 Euro verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revision ist im Umfang der Beschlussformel teilweise erfolgreich.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch und zur verhängten Einzelstrafe keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben.

2. Jedoch hat der Strafausspruch keinen Bestand, weil das Landgericht weder dargelegt noch geprüft hat, ob mit den Einzelstrafen aus dem Erkenntnis des Amtsgerichts Weißwasser vom 13. November 2018 eine Gesamtstrafe zu bilden war.

a) Nach den Feststellungen wurde der Angeklagte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Weißwasser vom 2. Januar 2018 wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (Tatzeit: 2. August 2017) zu einer Geldstrafe verurteilt. Eine weitere Verurteilung zu Geldstrafe erfolgte durch Strafbefehl des Amtsgerichts Bayreuth vom 23. März 2018 wegen vorsätzlichen Besitzes in Tateinheit mit vorsätzlichem Führen einer verbotenen Waffe (Tatzeit: 21. Januar 2018). Nach Begehung der vorliegend verfahrensgegenständlichen Bedrohung am 4. November 2018 verhängte das Amtsgericht Weißwasser gegen den Angeklagten wegen Betruges in sechs Fällen (begangen in den Jahren 2013 bis 2016) eine Gesamtgeldstrafe. Über die Vollstreckungsstände der genannten (Gesamt-)Geldstrafen gibt das angefochtene Urteil keine Auskunft.

b) Die verfahrensgegenständliche Tat liegt somit zwischen mehreren möglicherweise untereinander oder mit hiesiger nach § 55 StGB gesamtstrafenfähigen Verurteilungen. Aus der Strafe für die neue Tat und der Strafe aus der letzten Vorverurteilung des Amtsgerichts Weißwasser vom 13. November 2018 darf zwar keine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn eine der beiden Vorverurteilungen eine bei der Verurteilung vom 13. November 2018 (noch) zu beachtende Zäsur begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2009 - 5 StR 269/09). Hiervon ist das Landgericht möglicherweise ausgegangen. Indes können nur unerledigte Strafen eine Zäsurwirkung entfalten (vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Dezember 1987 - 5 StR 644/87, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Zäsurwirkung 5). Ob der Strafbefehl des Amtsgerichts Weißwasser vom 2. Januar 2018 oder der des Amtsgerichts Bayreuth vom 23. März 2018 zu einer solchen Zäsur geführt hat, kann auf der Basis der Urteilsgründe aber nicht geprüft werden.

c) Der Senat macht wegen des ausschließlich die Gesamtstrafenbildung betreffenden Rechtsfehlers von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1 Buchst. b StPO Gebrauch.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 134

Bearbeiter: Christian Becker