HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 260
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 485/19, Beschluss v. 14.11.2019, HRRS 2020 Nr. 260
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 17. Mai 2019 werden als unbegründet verworfen, die Revision des Angeklagten B. mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 5.460 Euro angeordnet ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 24. September 2019). Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 260
Bearbeiter: Christian Becker