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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1265

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 402/19, Beschluss v. 07.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1265


BGH 5 StR 402/19 - Beschluss vom 7. Oktober 2019 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. März 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 71.830,42 Euro als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Entscheidung über die Einziehung nach § 73c StPO bedarf der Korrektur. Dem Landgericht ist bei der Addition der um den Wert der sichergestellten Gegenstände gekürzten Schadensbeträge ein Rechenfehler unterlaufen, so dass es deren Summe mit 72.514,92 Euro statt mit - richtig - 71.830,42 Euro errechnet hat, wobei der Senat im Fall 8 zugunsten des Angeklagten von einem Gesamtwert aller entwendeten Handys von 2.400 Euro ausgeht. Der Senat hat den Einziehungsbetrag deshalb in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO richtiggestellt. Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Taten mit zumindest einem unbekannten Mittäter begangen hat, war gleichzeitig die Haftung des Angeklagten als Gesamtschuldner im Tenor nachzuholen (BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - 2 StR 245/18 Rn. 9 f.), ohne dass es einer Angabe der unbekannt gebliebenen Mittäter bedarf (BGH, Urteil vom 7. Juni 2018 - 4 StR 63/18 Rn. 16).

Der nur geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1265

Bearbeiter: Christian Becker