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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 254

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 398/19, Beschluss v. 27.11.2019, HRRS 2020 Nr. 254


BGH 5 StR 398/19 - Beschluss vom 27. November 2019 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 4. März 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Angesichts der Vielzahl der gegen den Angeklagten sprechenden gewichtigen Umstände schließt der Senat aus, dass die Höhe der Strafen in den Fällen 3, 4, 5 und 9 auf der etwa problematischen Berücksichtigung des jungen Alters der Opfer beruhen könnte. Der Umstand, dass die Strafkammer die Ausnutzung einer schutzlosen Lage (Abschließen der Tür) nicht geprüft hat, benachteiligt den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 254

Bearbeiter: Christian Becker