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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 238

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 369/19, Beschluss v. 23.01.2020, HRRS 2020 Nr. 238


BGH 5 StR 369/19 - Beschluss vom 23. Januar 2020 (LG Bremen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 20. Dezember 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat bemerkt ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Der Senat kann angesichts der erheblichen Menge der verfahrensgegenständlichen Betäubungsmittel (46 Kilogramm Kokain) jedenfalls ausschließen, dass der Strafausspruch auf den missverständlichen Ausführungen zum Gewinnstreben beruht. Die Verfahrensrügen sind jedenfalls unbegründet.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 238

Bearbeiter: Christian Becker