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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1108

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 355/19, Beschluss v. 14.08.2019, HRRS 2019 Nr. 1108


BGH 5 StR 355/19 - Beschluss vom 14. August 2019 (LG Flensburg)

Einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Bewertungseinheit; ein und derselbe Güterumsatz; Gesamtmenge).

§ 29 BtMG; § 52 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Eine einheitliche Tat des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln ist anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind als eine Tat des Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch alle späteren Veräußerungsakte, soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom 15. März 2019 im Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in drei Fällen und der vorsätzlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung schuldig ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in fünf Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beleidigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Die Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Nach den Feststellungen zu den Taten II.1.a bis II.1.d der Urteilsgründe verkaufte der Angeklagte gegen Ende des Sommers 2017 innerhalb einer Woche zweimal Heroin mit einer Wirkstoffmenge von 0,25 g bzw. 0,15 g gewinnbringend unter anderem an den Abnehmer A. (Taten II.1.a und 1.b). Am 4. und 5. März 2018 verkaufte er an den Abnehmer K. Heroin mit einer Wirkstoffmenge von 0,23 g bzw. 0,31 g (Taten II.1.c und 1.d).

Nach seiner vom Landgericht für glaubhaft gehaltenen geständigen Einlassung bezog der Angeklagte seit Aufnahme seines Heroinhandels im April 2017 von seinem Lieferanten alle vier bis fünf Monate 200 bis 300 g Heroin.

2. Die konkurrenzrechtliche Bewertung als Tatmehrheit (§ 53 StGB) hält revisionsgerichtlicher Überprüfung nicht stand, soweit der Angeklagte seinen Abnehmern innerhalb einer Woche bzw. an zwei aufeinanderfolgenden Tagen mehrfach Heroin lieferte.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine einheitliche Tat des Handeltreibens anzunehmen, wenn ein und derselbe Güterumsatz Gegenstand der strafrechtlichen Bewertung ist. Alle Betätigungen, die sich auf den Vertrieb desselben, in einem Akt erworbenen Betäubungsmittels richten, sind als eine Tat des Handeltreibens anzusehen, weil der Erwerb und der Besitz von Betäubungsmitteln, die zum Zwecke gewinnbringender Weiterveräußerung bereitgehalten werden, bereits den Tatbestand des Handeltreibens in Bezug auf die Gesamtmenge erfüllen. Zu dieser Tat gehören als unselbständige Teilakte im Sinne einer Bewertungseinheit auch alle späteren Veräußerungsakte, soweit sie dieselbe Rauschgiftmenge betreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1981 - 2 StR 618/80, BGHSt 30, 28, 31; Urteil vom 18. Juli 2018 - 5 StR 547/17, juris Rn. 12, mwN; Beschluss vom 11. Dezember 2018 - 5 StR 198/18, juris Rn. 5 mwN).

b) Hier liegen unter Berücksichtigung der geständigen Einlassung des Angeklagten zu seinem Rauschgiftbezug konkrete Anhaltspunkte vor, dass bei wiederholten Veräußerungen innerhalb der kurzen Zeitspannen das vom Angeklagten an seine Abnehmer gelieferte Rauschgift jeweils aus derselben Einkaufsmenge stammte. Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden, fasst der Senat die beiden binnen einer Woche am Ende des Sommers 2017 und die beiden am 4. und 5. März 2018 durchgeführten Lieferungen des Angeklagten jeweils zu einheitlichen Taten im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammen.

3. Der Senat hat den Schuldspruch deshalb neu gefasst. § 265 StPO steht der Schuldspruchänderung nicht entgegen, da sich der geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

4. Die Änderung des Schuldspruchs führt zum Wegfall der für die Taten II.1.b und II.1.d verhängten Einzelstrafen. Für die zwei einheitlichen Taten verbleibt es bei den hinsichtlich der ersten Lieferung im Sommer 2017 und für die Lieferung vom 4. März 2018 für die Taten II.1.a und II.1.c erkannten Einzelfreiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und sechs Monaten. Der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe bleibt vom Wegfall der zwei Einzelstrafen unberührt. Vor dem Hintergrund der für die insgesamt drei weiteren Straftaten verhängten Freiheitsstrafen, unter anderem der Einsatzstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten, schließt der Senat aus, dass das Landgericht ohne die weggefallenen Freiheitsstrafen die Gesamtfreiheitsstrafe milder bemessen hätte.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1108

Bearbeiter: Christian Becker