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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1262

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 344/19, Beschluss v. 08.10.2019, HRRS 2019 Nr. 1262


BGH 5 StR 344/19 - Beschluss vom 8. Oktober 2019 (LG Dresden)

Teileinstellung; Fortsetzung der Hauptverhandlung bei Verhandlung über Verhandlungsfähigkeit eines Beteiligten.

§ 154 Abs. 2 StPO; § 229 StPO

Entscheidungstenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit verurteilt sind

der Angeklagte B. in den Urteilsfällen 1 und 2 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen,

der Angeklagte D. im Urteilsfall 3 wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge.

Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 23. Januar 2019 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen dreier Fälle der Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, jeweils in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln und wegen Beihilfe zur räuberischen Erpressung und zur Körperverletzung verurteilt ist.

Auf die Revision des Angeklagten D. wird das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt ist.

Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten B. und D. sowie die Revision des Angeklagten W. werden als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel sowie die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat verurteilt,

- den Angeklagten D. - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (Urteilsfall 3) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Dresden vom 31. Mai 2017 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und wegen erpresserischen Menschenraubes in Tateinheit mit räuberischer Erpressung und mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten,

- den Angeklagten B. - unter Freisprechung im Übrigen - wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen (Urteilsfälle 1 und 2), Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen, wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln sowie Beihilfe zur räuberischen Erpressung in Tateinheit mit Beihilfe zur vorsätzlichen Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Dresden vom 28. Juni 2018 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten

- sowie den Angeklagten W. wegen Beihilfe zum erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung und mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.

Hinsichtlich des Angeklagten B. hat es außerdem eine Entscheidung über die Einziehung von Wertersatz getroffen. Die jeweils mit Verfahrensbeanstandungen und der Sachrüge geführten Revisionen der Angeklagten D. und B. haben die aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolge; im Übrigen sind sie, wie auch die ebenfalls auf Verfahrensbeanstandungen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten W., unbegründet.

1. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts aus den in dessen Antragsschrift ausgeführten Gründen in den Urteilsfällen 1 bis 3 gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und die die Angeklagten B. und D. betreffenden Schuldsprüche entsprechend geändert.

Die Teileinstellung hat das Entfallen der jeweiligen Einzelstrafen sowie die Aufhebung der zulasten des Angeklagten D. nachträglich gebildeten Gesamtstrafe zur Folge. Die gegen den Angeklagten B. verhängte Gesamtfreiheitsstrafe kann trotz Wegfalls der in den Urteilsfällen 1 und 2 verhängten Freiheitsstrafen bestehen bleiben. Angesichts der Einsatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten sowie weiterer verbleibender Einzelfreiheitsstrafen von zweimal zwei Jahren und sechs Monaten, neun Monaten und vier Monaten sowie der einbezogenen Geldstrafe von 70 Tagessätzen kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den Urteilsfällen 1 und 2 verhängten Freiheitsstrafen von neun Monaten und drei Monaten auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

Die geringen Erfolge der Rechtsmittel der Angeklagten B. und D. lassen es nicht unbillig erscheinen, ihnen deren Kosten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

2. a) Die Verfahrensrügen einer Verletzung von § 24 Abs. 2, § 338 Nr. 3 StPO sind aus den zutreffenden Gründen des Beschlusses der Strafkammer vom 27. Juni 2018, mit dem die gegen die Schöffin gerichteten Befangenheitsanträge zurückgewiesen worden sind, jedenfalls unbegründet.

b) Die von den Angeklagten D. und W. erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung von § 229 Abs. 1 StPO sind unbegründet. Am 18. Juni 2018 hat - innerhalb der Frist des § 229 Abs. 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2016 - 1 StR 590/15, NStZ-RR 2016, 178) - eine Hauptverhandlung stattgefunden. Dass die Schöffin verhandlungsunfähig war, ist nicht erwiesen. Ohnehin würde dies nicht zur „Unwirksamkeit“ der Fortsetzung der Hauptverhandlung führen, weil die Erörterung der Verhandlungsfähigkeit als Sachverhandlung ausreicht, auch wenn dies - anders als hier - im Ergebnis zur Feststellung von Verhandlungsunfähigkeit führen würde (vgl. auch Meyer-Goßner/Schmitt, 62. Aufl., § 229 Rn. 11b mwN).

c) Die von dem Angeklagten W. erhobene Rüge der Verletzung des § 265 Abs. 4 und § 338 Nr. 8 StPO ist jedenfalls deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil die Revision es versäumt hat, zumindest den wesentlichen Inhalt der „hinzugekommenen Aktenteile“ mitzuteilen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1262

Bearbeiter: Christian Becker