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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 928

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 266/19, Beschluss v. 18.07.2019, HRRS 2019 Nr. 928


BGH 5 StR 266/19 - Beschluss vom 18. Juli 2019 (LG Berlin)

Verwerfung der Revision als unbegründet

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 5. Februar 2019 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte bezüglich der Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 32,70 Euro als Gesamtschuldner haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17); im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 928

Bearbeiter: Christian Becker