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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1092

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 154/19, Beschluss v. 04.07.2019, HRRS 2019 Nr. 1092


BGH 5 StR 154/19 - Beschluss vom 4. Juli 2019 (LG Bremen)

Zulässigkeit der Änderung des Urteils nach vollständiger Verkündung (offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten; strenger Maßstab).

§ 260 StPO

Leitsätze des Bearbeiters

1. Sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, dürfen nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden. „Offensichtlich“ im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen.

2. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht. Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn die Berichtigung sich nicht auf Nebensächlichkeiten, sondern auf wesentliche Elemente des Urteils bezieht, so dass durch sie zugleich ein dem Urteil in der ursprünglichen Fassung anhaftender rechtlicher Mangel beseitigt wird.

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 18. Oktober 2018 im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Übergriff und vorsätzlicher Körperverletzung sowie wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine auch auf Verfahrensrügen gestützte Revision hat mit der Sachrüge im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Hinsichtlich des Schuldspruchs bedarf nur die tateinheitliche Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung der Erörterung. Sie ist nicht zu beanstanden.

Soweit die Feststellungen der Jugendstrafkammer zur Vorstellung des Angeklagten, die Nebenklägerin habe Gefallen an den - anfänglich gegen ihren Willen vorgenommenen - sexuellen Handlungen gefunden (UA S. 8), dahin zu verstehen sind, dass der Angeklagte auch von ihrer Einwilligung in die mit dem vaginalen Eindringen verbundene Körperverletzung ausging, schließt dies seine Strafbarkeit wegen vorsätzlicher Körperverletzung nicht aus. Denn auch nach der Vorstellung des Angeklagten fehlte es an der Einwilligungsfähigkeit der elf Jahre alten, zudem geistig behinderten Nebenklägerin.

Die im Vollzug des Geschlechtsverkehrs selbst liegende Körperverletzung des Opfers (üble und unangemessene Behandlung) mag zwar als notwendige, jedenfalls regelmäßige Erscheinungsform einer - hier von der Jugendstrafkammer allerdings nicht angenommenen - Vergewaltigung in dieser aufgehen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 2019 - 2 StR 562/18 mwN). Dies gilt freilich nicht für die mit der vaginalen Penetration der Nebenklägerin aufgrund ihres „kindlichen Körperbaus“ (UA S. 8) verbundene Verursachung nicht unerheblicher Schmerzen.

2. Jedoch ist der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

Die Jugendstrafkammer hat es versäumt, in ihrem Urteil Einzelstrafen für die beiden Taten festzusetzen, so dass der Gesamtstrafe die Grundlage fehlt. Sie hat dies zwar durch Berichtigungsbeschluss vom 5. Dezember 2018 nachgeholt. Die nachträgliche Berichtigung der Urteilsgründe ist jedoch unwirksam.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dürfen, sobald ein Urteil vollständig verkündet worden ist, nur noch offensichtliche Schreibversehen und Unrichtigkeiten berichtigt werden (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 16. Juni 1953 - 1 StR 508/52, BGHSt 5, 5, 10; Beschluss vom 28. Mai 1974 - 4 StR 633/73, BGHSt 25, 333, 336). „Offensichtlich“ im Sinne dieser Rechtsprechung sind nur solche Fehler, die sich ohne weiteres aus der Urkunde selbst oder aus solchen Tatsachen ergeben, die für alle Verfahrensbeteiligten klar zu Tage treten und auch nur den entfernten Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen. Es muss - auch ohne Berichtigung - eindeutig erkennbar sein, was das Gericht tatsächlich gewollt und entschieden hat. Bei dieser Prüfung ist ein strenger Maßstab anzulegen, um zu verhindern, dass mit einer Berichtigung eine unzulässige Abänderung des Urteils einhergeht (BGH, Urteile vom 3. Februar 1959 - 1 StR 644/58, BGHSt 12, 374, 376, und vom 14. Januar 2015 - 2 StR 290/14, NStZ-RR 2015, 119, 120). Besondere Zurückhaltung ist geboten, wenn die Berichtigung sich nicht auf Nebensächlichkeiten, sondern auf wesentliche Elemente des Urteils bezieht, so dass durch sie zugleich ein dem Urteil in der ursprünglichen Fassung anhaftender rechtlicher Mangel beseitigt wird (vgl. BGHSt aaO, S. 377).

Im hier gegebenen Fall kann es danach nicht ausreichen, wenn die im Berichtigungsbeschluss erstmals angeführten Einzelstrafen lediglich in der mündlichen Urteilsbegründung genannt wurden, im Urteil selbst jedoch keine Stütze gefunden haben. Dies gilt auch, wenn - wie vorliegend - keiner der Verfahrensbeteiligten der Darstellung im Berichtigungsbeschluss in tatsächlicher Hinsicht entgegengetreten ist.

3. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen können bestehen bleiben und dürfen um ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 1092

Bearbeiter: Christian Becker