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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 663

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 139/19, Beschluss v. 08.05.2019, HRRS 2019 Nr. 663


BGH 5 StR 139/19 - Beschluss vom 8. Mai 2019 (LG Bremen)

Überzeugungsbildung aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bremen vom 15. November 2018 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und einem Waffendelikt zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die mit einer Verfahrens- und der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.

1. Nach den Feststellungen des Landgerichts kam es am 23. August 2017 in der Bremerhavener Innenstadt zu einem gewaltsamen Zusammentreffen von Mitgliedern der Familien Ö. und C. Hierbei gab der Angeklagte einen Schuss auf den Nebenkläger ab und verletzte ihn am linken Bein. Spätere Schussversuche misslangen, weil die Waffe blockierte. Die Einlassung des Angeklagten, er habe nur einen Warnschuss abfeuern wollen und dabei die Waffe in Richtung Boden gehalten, hat die Strafkammer als widerlegt angesehen. Sie hat sich für ihre Feststellungen unter anderem auf eine Videoaufnahme der Tat gestützt, auf der der Angeklagte kurz vor und kurz nach der Schussabgabe zu sehen ist. Während der Schuss fällt, wird er von einem ins Bild fahrenden Transporter verdeckt.

Der Revisionsführer rügt, dass die auf das Tatvideo gestützte Feststellung der Strafkammer zu seiner Handhaltung unmittelbar bevor der Lieferwagen ins Bild fährt nicht mit dem Inhalt des in Augenschein genommenen Videos übereinstimmt und deshalb nicht dem Inbegriff der Hauptverhandlung (§ 261 StPO) entnommen sein kann.

2. Die Revision bleibt ohne Erfolg.

a) Die Verfahrensrüge ist jedenfalls unbegründet, weil das Urteil auf einem etwaigen Rechtsfehler nicht beruhen würde.

Für ihre Überzeugung von der Handhaltung des Angeklagten bei der Schussabgabe hat die Schwurgerichtskammer wesentlich auf folgende weitere gewichtige Gesichtspunkte abgestellt: Der Angeklagte strecke seinen Arm unmittelbar nach der Schussabgabe auf Brusthöhe nach vorne, so dass unwahrscheinlich sei, dass er ihn unmittelbar zuvor auf den Boden gerichtet habe; mit einem Warnschuss auf den Bürgersteig sei das festgestellte Spurenbild nach den überzeugenden Angaben des Sachverständigen nicht in Einklang zu bringen, insbesondere weil die Beschädigung der Hose des Nebenklägers gegen einen Querschläger spreche.

b) Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass das Landgericht die wegen Blockierens der Waffe erfolglosen Schussversuche auf andere Personen nicht ebenfalls als versuchte Totschlagstaten bewertet hat, beschwert den Angeklagten nicht.

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 663

Bearbeiter: Christian Becker