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HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 533

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 693/18, Beschluss v. 19.02.2019, HRRS 2019 Nr. 533


BGH 5 StR 693/18 - Beschluss vom 19. Februar 2019 (LG Berlin)

Rechtfehlerhafte Annahme von Tatmehrheit statt Tateinheit zwischen Raub und räuberischer Erpressung.

§ 249 StGB; § 255 StGB; § 52 StGB; § 53 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 6. September 2018

dahin geändert, dass der Angeklagte des Raubes und der räuberischen Erpressung schuldig ist und für den Einziehungsbetrag gesamtschuldnerisch haftet,

aufgehoben in den Aussprüchen über die für die Tat II.3 festgesetzte Freiheitsstrafe, welche entfällt, und über die Gesamtstrafe.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung über die Gesamtstrafe sowie die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes und räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie die Einziehung von Wertersatz von Taterträgen in Höhe von 1.000 € angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt die aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolge und ist im Übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet.

1. Die Annahme des Landgerichts, die Taten II.2 und 3 stünden zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB), hält rechtlicher Prüfung nicht stand.

a) Nach den Feststellungen zur Tat II.2 drohten der Angeklagte sowie zwei Mittäter dem Geschädigten R. am Nachmittag des 24. Juli 2017 körperliche Gewalt an und brachten ihn auf diese Weise unter Hinweis auf eine vermeintlich zu bezahlende „Strafe“ von 1.000 € plangemäß dazu, sie in Telefonfachgeschäfte zu „begleiten“, dort auf seinen Namen Verträge abzuschließen und ihnen die erlangten zwei Mobiltelefone ohne Gegenleistung auszuhändigen. Im Anschluss an die mehrere Stunden dauernde Unternehmung „begleitete“ einer der Mittäter den Geschädigten in die von ihm genutzte Wohnung und kündigte an, am folgenden Tag mit dem Angeklagten wiederzukommen; der Geschädigte wisse dann schon, was er zu tun habe.

So geschah es (Tat II.3). Der Angeklagte und der Mittäter, der am Vortag das erneute Erscheinen avisiert hatte, forderten den noch verängstigten Geschädigten auf, die „Strafe“ weiter zu begleichen. Gemeinsam mit ihnen suchte er daher wiederum einige Geschäfte auf, wobei er aufgrund eines abgeschlossenen Vertrages ein Mobiltelefon erhielt und an den Angeklagten sowie den Mittäter weitergab. Diese verkauften alle Geräte in einem hierauf spezialisierten An- und Verkaufsgeschäft für insgesamt 900 €.

b) Bei dem zu II.2 und 3 festgestellten Vorgehen des Angeklagten handelt es sich rechtlich um eine Tat (§ 52 StGB). Zwar brachte er den Geschädigten an zwei Tagen dazu, ihm auf die beschriebene Weise Mobiltelefone auszuhändigen. Dem lag aber ein einheitlicher Tatplan zugrunde, dem folgend der Geschädigte allein durch die anfangs geäußerte Drohung mit körperlicher Gewalt zu seiner „Mitwirkung“ veranlasst wurde. Damit stellte sich das von einem der Mittäter am Ende des ersten Abschnitts für den Folgetag in Aussicht gestellte Geschehen lediglich als Tatfortsetzung dar.

2. Der Senat hat infolgedessen den Schuldspruch neu gefasst. Die für die Tat II.3 verhängte Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten entfällt. Die Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten für die Tat II.2 hat Bestand. Auch wenn die für sich genommen rechtsfehlerfreie Gesamtfreiheitsstrafe dem Senat moderat erscheint, kann er nicht völlig ausschließen, dass das Landgericht sie ohne den Rechtsfehler niedriger festgesetzt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Die zugrundeliegenden Feststellungen können bestehen bleiben und gegebenenfalls durch ihnen nicht widersprechende ergänzt werden.

3. Die Höhe des vom Landgericht angeordneten Einziehungsbetrages unterliegt schon deswegen keinen Bedenken, weil sie unterhalb der Summe der vom Angeklagten erlangten Werte liegt (durch die Tat II.1 150 € nebst sechs Gramm Marihuana, im Übrigen mindestens 900 €). Jedoch war der Maßnahmenausspruch dahin zu ergänzen, dass der Angeklagte insofern gesamtschuldnerisch haftet (vgl. BGH, Urteil vom 24. Mai 2018 - 5 StR 623/17 und 5 StR 624/17, NStZ-RR 2018, 240).

HRRS-Nummer: HRRS 2019 Nr. 533

Bearbeiter: Christian Becker